Eine Stiftung von Todes wegen wird durch die letztwillige Verfügung eines Stifters errichtet, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des Stiftungsgeschäfts, bei der die Errichtung der Stiftung erst nach dem Tod des Stifters wirksam wird.
Durch die sorgfältige Gestaltung des Testaments oder Erbvertrags sowie die Festlegung einer detaillierten Stiftungssatzung kann der Stifter sicherstellen, dass seine Wünsche und Ziele langfristig verwirklicht werden. Dies bietet die Möglichkeit, über das eigene Leben hinaus einen positiven Einfluss zu nehmen und für die persönlichen Überzeugungen und gemeinnützigen Ziele dauerhaft zu wirken. Diese Form der Stiftungsgründung erfordert eine präzise Planung und rechtliche Beratung, um alle rechtlichen Rahmenbedingungen zu erfüllen. Letztlich ermöglicht die Stiftung von Todes wegen eine dauerhafte und bedeutungsvolle Vermächtnisbildung, die den Stifter über seinen Tod hinaus durch sein Erbe wirken lässt.
Die wesentlichen Schritte, die für die Gründung einer Stiftung von Todes wegen gelten, sind:
- Testament oder Erbvertrag
Der Stifter muss in seinem Testament oder Erbvertrag unter Beachtung der jeweiligen Formvorschriften klar und eindeutig festlegen, dass eine Stiftung nach seinem Tod gegründet werden soll. Es muss der Wille des Stifters zum Ausdruck kommen, Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck zu widmen und eine eigenständige rechtliche Einheit (die Stiftung) zu schaffen.
- Testamentsvollstreckung
Der Stifter kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der für die Umsetzung des Stiftungsgeschäfts verantwortlich ist. Der Testamentsvollstrecker muss die Anerkennung der Stiftung bei der zuständigen Stiftungsbehörde beantragen und sicherstellen, dass das Vermögen der Stiftung zugeführt wird.
- Anerkennung durch die Stiftungsbehörde
Nach dem Tod des Stifters muss die Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde anerkannt werden. Die Anerkennung als Stiftung bürgerlichen Rechts erfolgt, wenn die Stiftung die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere hinsichtlich des Stiftungszwecks, des Anfangsvermögens und der Dauerhaftigkeit. Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.