Gibt es ein zentrales Stiftungsregister?
Ja. Ab dem 1. Januar 2026 wird ein bundesweites öffentlich einsehbares elektronisches Stiftungsregister eingeführt. Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt und enthält Angaben zu allen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts – darunter Name, Sitz, Vertretungsregelungen und Satzungsauszüge.
Welche Übergangsfristen gelten für bestehende Stiftungen?
Bestehende Stiftungen müssen sich bis Ende 2026 in das neue Stiftungsregister eintragen lassen, wenn sie weiterhin rechtsgeschäftlich handlungsfähig sein wollen (zum Beispiel im Rechtsverkehr mit Banken, Behörden oder Vertragspartnern). Es empfiehlt sich, die Vorbereitungen frühzeitig zu beginnen – insbesondere die Klärung der Vertretungsregelung und die Aktualisierung der Satzung.
Was bedeutet "Publizitätswirkung" im Stiftungsregister?
Das neue Register hat sogenannte Publizitätswirkung: Die dort eingetragenen Angaben – insbesondere zur Vertretungsberechtigung – gelten als richtig und verbindlich gegenüber Dritten. Wer im Register steht, gilt automatisch als vertretungsberechtigt. Das bedeutet mehr Rechtssicherheit, aber auch höhere Anforderungen an die Pflege und Aktualität der Daten.
Wie wirkt sich die Reform auf Stifterinnen und Stifter aus, die jetzt gründen wollen?
Die Reform bietet mehr Klarheit und Gestaltungsspielraum für Stiftungsgründung – zum Beispiel durch explizite Regelungen zu Verbrauchsstiftungen, Umschichtungsgewinn oder flexiblen Satzungsgestaltungen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die rechtliche Ausgestaltung und Dokumentation. Wer heute stiften will, sollte die neuen Möglichkeiten aktiv nutzen – aber auch auf eine fundierte Beratung zurückgreifen, um spätere Anpassungen zu vermeiden.