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Ein Tochterunternehmen des Stifterverbandes

Die Stiftungsrechtsreform im Überblick

Nach fast sieben Jahren Vorbereitungszeit passierte die dringend notwendige Reform des Stiftungsrechts am letzten Sitzungstag der Legislaturperiode den Bundestag. Der Stifterverband mit seinem Deutschen Stiftungszentrum hat sich meinungsstark in den Reformprozess eingebracht. Hier die wichtigsten Fakten und Vorteile der Reform im Überblick.

Nachdem der Bundestag am 24. Juni 2021 das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen hat, hat am Folgetag auch der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. Der Bundestag folgte der vorangegangenen Empfehlung des Rechtsausschusses, mit der weitere Konkretisierungen und Änderungen des Regierungsentwurfes vom 31. März 2021 vorgeschlagen wurden.

Das Deutsche Stiftungszentrum hat den Reformprozess von Beginn an begleitet und im Rahmen der verschiedenen Anhörungen Änderungsvorschläge mit dem Fokus auf die Verbesserung von Gestaltungsmöglichkeit für Stifterinnen und Stifter sowie die Handlungsmöglichkeiten für die Verantwortlichen in Stiftungen eingebracht. Nach der Vorlage des Referentenentwurfs zur Reform des Stiftungsrechts Ende 2020 ergab sich zudem die Notwendigkeit, rechtlichen Entwicklungen entgegenzutreten, die die Handlungsfähigkeit von Stiftungen im Vergleich zum Status Quo weiter eingeschränkt hätten. Zu nennen ist hier insbesondere die Verwendung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen, die nach dem Referentenentwurf ausnahmslos und vollständig dem zu erhaltenden Grundstockvermögen zugeordnet werden sollten. Diese Einschränkung konnte durch unsere gemeinsame Arbeit mit dem Bundesverband Deutscher Stiftungen verhindert werden, so dass solche Umschichtungsgewinne nunmehr auch für die Projektfinanzierung eingesetzt werden dürfen.

Um die Ergebnisse der Reform besser einordnen zu können, sollte man sich zunächst vor Augen führen, dass sich das Ziel des Gesetzgebers vor allem auf die Vereinheitlichung der verschiedenen stiftungsrechtlichen Regelungen der Länder auf Bundesebene richtete. Dieses Unterfangen erschien dem federführenden Bundesjustizministerium an sich schon ambitioniert, galt es doch, 16 teilweise sehr unterschiedliche Regelungsansätze zu vereinheitlichen. Ausgesprochen bedauerlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich im Abstimmungsverfahren zwischen den Bundesländern durchweg die eher restriktiven Sichtweisen auf das Stiftungsrecht durchgesetzt haben, so dass sich die Möglichkeiten für Stiftungen in eher stiftungsfreundlichen Ländern wie beispielsweise Rheinland-Pfalz tendenziell sogar verschlechtert haben. Raum für neue Ansätze zum Thema Stiftungen ergab sich im Gesetzgebungsverfahren nur an wenigen Stellen. Eine politische Diskussion über die gesellschaftliche Bedeutung der Stiftungen und der daraus folgenden notwendigen Optimierung des Stiftungsrechts wurde erst gar nicht geführt. Dieser Faden sollte nun in der kommenden Legislaturperiode wieder aufgegriffen werden mit dem Ziel einer tatsächlichen Modernisierung des Stiftungsrechts.

Was bedeutet die Stiftungsrechtsreform für Stiftungen?

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StifterTV mit Markus Heuel (Video)
Im Interview mit Stifter TV erläutert Dr. Markus Heuel, Mitglied der DSZ-Geschäftsleitung und Leiter des Bereichs "Recht, Steuern & Consulting", die Auswirkungen der Stiftungsrechtsreform.

Die wichtigsten Fakten und Vorteile

  • Das Stiftungsrecht wird nunmehr für rechtsfähige Stiftungen bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die bisher bestehenden Rechtsunterschiede der Landesstiftungsgesetze werden damit abgelöst. Das führt im Ergebnis zu mehr Rechtssicherheit für Stiftungen, Behörden und den Rechtsverkehr.
  • Die persönliche Haftung für Vorstandsmitglieder wird angemessen beschränkt. Wie bei Aktiengesellschaften werden die Grundsätze der Business Judgement Rule auch für wirtschaftliche Fehleinschätzungen des Stiftungsvorstandes gelten. Danach haftet ein Vorstand nicht persönlich, wenn seine Entscheidung auf einer vernünftigen Sachentscheidung beruht, die auf Grundlage von ausreichenden Informationen getroffen wurde und das Wohl der Stiftung zur Entscheidung motiviert hat.
  • Stiftungen mit kleinem Vermögen, die sich wegen der schlechten Ertragslage wirtschaftlich neu orientieren müssen, werden deutlich leichter die Möglichkeit erhalten, die Stiftungsmittel gänzlich zu verwenden oder sich mit anderen Stiftungen zusammen zu legen.
  • Erfreulich ist, dass der Bundesrat die Regelungen zur Verwendung von Umschichtungsgewinnen im Interesse der bestehenden Stiftungen nachgebessert hat. Diese dürfen nunmehr als Regelfall auch für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden, soweit der Stifterwille dem nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt. Die Verwendung von Umschichtungsgewinnen für Projekte der Stiftung ist also auch dann möglich, wenn die Satzung dazu nichts sagt.

Die Änderungen des Stiftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch sollen nun nicht bereits zum 1. Juli 2022, sondern erst am 1. Juli 2023 in Kraft treten.

Ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung wird wie geplant ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten. Rechtsfähige Stiftungen werden ab dann auch einen Rechtsformzusatz führen müssen (geschützte Bezeichnung). Etwaige Meldepflichten zum Stiftungsregister sollten nicht zu einer Doppelmeldung (Transparenzregister) führen. Diese Umsetzung wurde jedoch auf die neue Legislaturperiode vertagt.

Wir gehen davon aus, dass die Stiftungsbehörden in der Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts alle Entscheidungen bereits im Lichte der neuen Regelungen treffen werden. Wir werden die Entwicklung in den kommenden Monaten genau beobachten.

"Stiftungsvorstände müssen mehr ins kontrollierte, kalkulierte Risiko gehen"

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Video-Interview mit Stefan Stolte
Betriebs-Berater
Im Video-Interview spricht Prof. Dr. Stefan Stolte, Mitglied der DSZ-Geschäftsleitung, über die Hintergründe der Stiftungsrechtsreform.