LESEPROBE
1.2 Schaffung von bundeseinheitlichen Regelungen
Nach der bisherigen Rechtslage finden sich die gesetzlichen Regelungen zum Stiftungsrecht verstreut im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in 16 unterschiedlich ausgeprägten Landesstiftungsgesetzen mit jeweils eigener Praxis der Stiftungsaufsichtsbehörden. Das BGB enthält gerade einmal neun Paragraphen (§§ 80-88) über Stiftungen, welche – über einen Verweis – durch entsprechende Anwendung von einigen Regelungen des BGB-Vereinsrechts ergänzt werden. Diese Buntheit der bestehenden Regelungen ist mit der ungelösten Problematik verbunden, dass die Landesgesetze in verschiedenen Bereichen Regelungen enthalten, die möglicherweise gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes verstoßen. Ferner sind die sog. Stiftungsverzeichnisse je nach Bundesland unterschiedlich aufgebaut und haben keine Publizitätswirkung. Diesem "Durcheinander" mit immer wieder auftretenden Streitfragen und der Rechtsunsicherheit im heutigen Stiftungsrecht soll nun ein Ende gesetzt werden.
Durch die Neufassung der §§ 80 ff. BGB wird das Stiftungszivilrecht künftig abschließend im BGB geregelt werden. Dabei werden neue bundesrechtliche Regelungen insbesondere zu Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen und bestehende Vorschriften geändert. Die vorhandenen Regelungen über die Organe der Stiftung werden erweitert und die Pflichten der Organe teilweise stärker konkretisiert. Die Voraussetzungen für die Änderung des Stiftungszwecks sowie für die Auflösung oder Aufhebung von Stiftungen werden geändert. Zusätzlich wird zur Schaffung von mehr Transparenz ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden, das vom Bundesamt der Justiz zu führen sein wird.