Mit Brief vom 17. Dezember 2023 an den Beklagten focht die Klägerin (sowie weitere Mitglieder) gegenüber dem Beklagten die Wahl des Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 30. November 2023 an. Mit E-Mail vom 15. Januar 2024 focht ein anderes Mitglied die Abstimmung Nummer 4 unter Tagesordnungspunkt 6, welcher im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes regelte, ebenfalls an. Der Beklagte wies die Beanstandungen zurück.
Die Klägerin trug vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung keine ausreichenden Hinweise zur elektronischen Teilnahme und Kommunikation enthalten habe. Sie war der Ansicht, dass der Ausschluss von einer Teilnahme im Online-Format aufgrund verspäteter Anmeldung ein Ladungsmangel darstelle. Zudem seien die Wahlen zum Vorstand im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß verlaufen, da der Versammlungsleiter keine weiteren Kandidaten zugelassen habe, obwohl das in der Satzung enthaltene passive Wahlrecht nicht auf ordentliche Vereinsmitglieder beschränkt sei. Die Klägerin trug ferner vor, dass es auch im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung im Kontext mit den Abstimmungen über die Entlastung des Vorstandes zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei.