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Reform­vorschläge zur Moder­nisierung des Stiftungs­rechts

Die Experten des DSZ begrüßen die aktuellen Bestrebungen einer Modernisierung des Stiftungsrechts. Den Reformprozess unterstützen sie aktiv, indem sie der eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe eine Stellungnahme zur Verfügung gestellt haben und sich im Rahmen von Anhörungen und vielen persönlichen Gesprächen mit Politikern sowie weiteren Multiplikatoren für die Belange von Stiftungen und Stiftern einsetzen.

Im November 2014 wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit dem Ziel eingerichtet, den Reformbedarf im Stiftungsrecht zu eruieren und Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Im Mittelpunkt standen dabei insbesondere die folgenden Aspekte, die das DSZ ausdrücklich unterstützt:

  • die Stärkung der Rechte von Stifterinnen und Stiftern zu Lebzeiten
  • die Möglichkeit der Bündelung von Ressourcen nicht überlebensfähiger Stiftungen
  • eine Steigerung der Transparenz im Stiftungswesen
  • die Schaffung und Verbesserung bundeseinheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen
  • die Absicherung von Stiftungen in Zeiten niedriger Erträge.

Ende November 2016 hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe ihre Vorschläge für den Modernisierungsbedarf im Stiftungsrecht der Innenministerkonferenz präsentiert. Inhalte, für die sich das DSZ stark gemacht hatte, wurden dabei aufgenommen. Obwohl die Reform des Stiftungsrechts auch im Koalitionsvertrag aus 2017 als Ziel der Bundesregierung definiert worden ist, steht die Umsetzung der Reform bedauerlicherweise nach wie vor aus. Wir hoffen jedoch auf konkrete Maßnahmen im Laufe der aktuellen Legislaturperiode.

 

Die wichtigsten Reformvorschläge im Überblick

 
Rechte von Stifterinnen und Stiftern zu Lebzeiten stärken

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hatte ursprünglich vorgeschlagen, Stiftern nach Stiftungsgründung eine Zeitspanne von fünf Jahren zuzugestehen, um Nachjustierungen an der Satzung vorzunehmen.

Das DSZ hatte sich dafür ausgesprochen, Stifterinnen und Stiftern dieses Recht ohne zeitliche Begrenzung einzuräumen, da sich vielfach erst mit der Etablierung von Abläufen und der Entwicklung eines Förderprogramms Defizite in der Satzungsgestaltung zeigen. Die Beschränkung von fünf Jahren wäre aus unserer Sicht deutlich zu kurz bemessen, um die Erkenntnisse zu gewinnen, die für eine dauerhaft gültige Satzungsgestaltung erforderlich sind. Zudem besteht aus unserer Sicht generell keine Notwendigkeit, die Stiftung vor dem eigenen Stifter zu schützen. Im Gegenteil: Solche Anpassungsmöglichkeiten führen erfahrungsgemäß zu dauerhaft effizienteren Stiftungswirken.

In der weiteren Diskussion des von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegten Entwurfs wurde der Vorschlag leider gänzlich aus der Vorlage gestrichen. Die Arbeitsgruppe war in dieser Frage gespalten und offensichtlich haben Befürworter einer von der Person des Stifters grundsätzlich unabhängigen Stiftung Oberwasser gewonnen. Das DSZ bedauert diese Entwicklung und setzt sich nunmehr auf politischer Ebene für die Verbesserung der Rechtsstellung von Stifterinnen und Stiftern ein.
 

Verbrauchbares Vermögen

Von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde zudem die Möglichkeit diskutiert, Stifterinnen und Stiftern zuzugestehen, zu Lebzeiten eine von ihnen auf Dauer angelegte Stiftung in eine Verbrauchsstiftung
umzugestalten.

Das Instrument des verbrauchbaren Vermögens gewinnt in der Stiftungspraxis immer mehr an Bedeutung. Es kann die Leistungsfähigkeit einer Stiftung deutlich verbessern, in machen Fällen sogar erst herstellen. Auch in dieser Frage ist die Arbeitsgruppe von ihrem ursprünglichen Vorschlag abgerückt, mit dem Ergebnis, dass eine – in vielen Fällen sinnvolle und hilfreiche – Umgestaltung weiterhin nicht möglich sein wird. Als alternative Vorgehensweise erönet sich künftig jedoch möglicherweise die Auflösung der Stiftung auf Zeit, die unter den im folgenden skizzierten Rahmenbedingungen möglich werden soll.
 

Bündelung von Ressourcen von nichtüberlebensfähigen Stiftungen

Die Arbeitsgruppe möchte die Auflösung, Aufhebung, Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen abschließend im BGB regeln. Sie spricht sich dafür aus, dass eine solche Strukturänderung nur möglich sein soll, wenn die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Uneinigkeit besteht in der Arbeitsgruppe darüber, ob eine Beendigung der Stiftung nur durch die Stiftungsbehörde möglich sein soll oder auch durch die Organe der Stiftung. Zusammenlegungen und Zulegungen sollen möglich sein, wenn sich Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass diesen nicht mehr durch eine Satzungsänderung begegnet werden kann, die Zweckerfüllung gewährleistet ist und der Stifterwille auch weiterhin erfüllt wird.
 

Reformbedarf in der Niedrigzinsphase

Vor dem Hintergrund volatiler Finanzmärkte ist verbunden mit der Herausforderung, angemessene Erträge zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu erzielen, auch die Unsicherheit gewachsen, welchen Spielraum Stiftungen bei der Geldanlage haben. Die Arbeitsgruppe trägt diesem Rechnung und formuliert in ihrem Bericht: "Eine Regelung, durch die deutlich wird, dass vertretbare Risiken bei der Vermögensanlage eingegangen werden dürfen, ist daher wünschenswert." Im Detail wird eine Modifizierung der Business Judgement Rule vorgeschlagen: Stiftungsorgane haben hiernach sowohl beim Vermögensmanagement als auch in allen weiteren Fragen der Stiftungsadministration die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden.
 

Transparenz des Stiftungsrechts durch bundeseinheitliche Regelungen

Das Nebeneinander von bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen führt immer wieder zu Diskussionen, insbesondere wegen uneinheitlicher Rechtsanwendung im Stiftungsprivatrecht. Vor diesem Hintergrund erachtet die Arbeitsgruppe eine einheitliche Rechtssetzung des materiellen Stiftungsrechts im BGB als sinnvoll und schlägt deshalb vor, die wesentlichen Merkmale einer Stiftung (Vermögen, Zweck, Organisation) dort zu regeln. Dies führt zwangsläufig zu mehr Rechtssicherheit und -klarheit. Nicht zuletzt würde ein Katalog an richtungsweisenden Elementen, der Auskunft über Vermögensausstattung, Verbrauchsvermögen sowie Vorgaben für die Vermögensanlage gibt, den Stifter bei der Stiftungserrichtung, im Stiftungsgeschäft und der darauf beruhenden Satzung eine Hilfestellung geben.
 

Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung

Im Rahmen des Reformprozesses wird auch die Einführung eines bundeseinheitlichen Verzeichnisses für alle Stiftungen des bürgerlichen Rechts diskutiert, dem beispielsweise Anschrift, Stiftungszweck, Errichtungsdatum und die gesetzlichen Vertreter zu entnehmen sein sollen. Die Arbeitsgruppe hat eine Machbarkeitsstudie zur Einführung eines solchen Stiftungsregisters beauftragt.

Das DSZ spricht sich ausdrücklich für die Einführung eines Stiftungsregisters aus. Es stellt in Abrede, dass sich für die Stiftungsbehörden – abgesehen von den Einrichtungskosten – ein dauerhafter Mehraufwand ergibt oder Haftungsrisiken für den Staat sich erhöhen, wenn anstelle von Vertretungsbescheinigungen ein Register geschaffen wird, aus dem sich für eine Publizitätswirkung relevante Informationen ergeben. Mit der Beauftragung einer Machbarkeitssudie bleibt die Tür offen, das Stiftungsregister mit Publizitätswirkung unter Umständen nicht umzusetzen – was letztlich ein Nachteil für Stiftungen wäre und die stets geforderte Transparenz im Dritten Sektor nicht erhöhen würde.

 

Erich Steinsdörfer (Foto: Sven Lorenz)
Erich Steinsdörfer, Geschäftsführer und Vorsitzender der Geschäftsleitung des Deutschen Stiftungszentrums

"Das DSZ steht im Dienste der Stifter: Wir unterstützen Stiftungen nicht nur durch unsere Beratungs- und Betreuungsangebote, sondern machen uns auch dafür stark, die Rahmenbedingungen fürs Stiften zu verbessern. So engagieren sich die Experten des DSZ in entsprechenden Initiativen, etwa dem Bündnis für Gemeinnützigkeit, und sind gefragte Gesprächspartner bei der Entwicklung von Gesetzesvorhaben und anderer stiftungsrelevanter Anliegen. Wir treiben die Modernisierung des Stiftungsrechts voran und bringen unsere jahrzehntelange Erfahrung in der Stiftungspraxis sowie die Interessen von 680 vom Deutschen
Stiftungszentrum betreuten Stiftungen in den Reformprozess ein."

 

Ausblick

Der Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zeigt deutlich, dass sich diese ausführlich und gewissenhaft mit den aktuellen Fragestellungen im Stiftungsrecht auseinander gesetzt hat und die Stellungnahme des Deutschen Stiftungszentrums sowie weiterer Organisationen Eingang in die Prüfung und Beurteilung gefunden haben. Die Experten des DSZ sowie weitere Interessensvertreter von Stiftungen wurden im März 2017 zum Bericht angehört. Das Deutsche Stiftungszentrum schloss sich hierbei der Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen ausdrücklich und vollumfänglich an und hat darüber hinaus die im Überblick ausgeführten zusätzlichen Forderungen platziert. Nachdem es die Stiftungsrechtsreform in die Halbzeitbilanz der Bundesregierung geschafft hat, ist im Frühjahr 2020 ein Referentenentwurf zu erwarten. Das Deutsche Stiftungszentrum wird sich weiterhin meinungsstark in den Reformprozess einbringen – zum Wohle der Stiftungen.

 

Kontakt

Sie haben Fragen zum Thema Stiftungsrechtsreform, wünschen eine Stiftungsrechtsberatung oder möchten sich zu unseren weiteren Dienstleistungen für Stiftungen, etwa zum Vermögensmanagement, informieren? Wir freuen uns auf den Dialog mit Ihnen.

Erich Steinsdörfer (Foto: Sven Lorenz)

RA Erich Steinsdörfer

ist Geschäftsführer des Deutschen Stiftungszentrums. Er ist zudem Stiftungsberater.

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Dr. Markus Heuel (Foto: Sven Lorenz)

RA Dr. Markus Heuel

ist Mitglied der Geschäftsleitung des Deutschen Stiftungszentrums. Er ist Stiftungsberater und leitet den Bereich "Consulting".

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Stefan Stolte (Foto: Sven Lorenz)

RA Prof. Dr. Stefan Stolte

ist Mitglied der Geschäftsleitung des Deutschen Stiftungszentrums und leitet dort den Bereich "Stiftungsmanagement".

T 0201 8401-116

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