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Die Reform des Gemeinnützig­keitsrechts: Das ändert sich für Non-Profit-Organisationen 2021

Das Jahressteuergesetz 2020 hat insbesondere im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts eine Reihe von Änderungen für Non-Profit-Organisationen gebracht. Die Reform ist am 29. Dezember 2020 in Kraft getreten. Die nachfolgende Übersicht informiert auf einen Blick, welche Änderungen für Non-Profit-Organisationen jetzt wichtig sind.

Neue gemeinnützige Zwecke: Erweiterung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke des § 52 AO

Klimaschutz § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO
Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund
ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer
geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO
Ortsverschönerung § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO
Freifunk § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO
Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen § 52 Abs. 2 Nr. 26 AO

Zeitnahe Mittelverwendung

Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gilt nicht
bei jährlichen Einnahmen von nicht mehr
als 45.000 Euro
§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 AO

Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften: Unmittelbarkeit

Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke
auch dann unmittelbar, wenn sie in Kooperation mit
mindestens einer weiteren gemeinnützigen Organisation
wirkt. Neu: eröffnet Möglichkeit für steuerbegünstigte
Körperschaften im Rahmen eines Konzernverbundes,
Leistungen steuerbegünstigt untereinander zu erbringen.
§ 57 Abs. 3 Satz 1 AO

Beteiligungen an steuerbegünstigten Körperschaften

Steuerbegünstigte Zwecke werden auch durch das Halten und
Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften
unmittelbar erfüllt.
§ 57 Abs. 4 AO

Mittelweitergabe

Weitergabe von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter
Zwecke auch ohne Festlegung als sogenannte
Mittelbeschaffungskörperschaft möglich
§ 58 Abs. 1 AO

Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben

Bei Nachweis darf eine steuerbegünstigte Körperschaft darauf
vertrauen, dass eine empfangende steuerbegünstigte Körperschaft
im Zeitpunkt der Zuwendung steuerbegünstigt ist und
die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
§ 58 Abs. 1 AO

Ablehnung der Feststellung satzungsmäßiger Gemeinnützigkeit

Für neu gegründete steuerbegünstigte Körperschaften ist von den
Finanzbehörden der Erlass eines Bescheids nach § 60a AO
abzulehnen, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche
Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt.
§ 60a Abs. 4 AO

Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Anhebung der Grenze für die Begründung eines steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf 45.000 Euro
Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer
§ 64 Abs. 3 AO

Erweiterung der Zweckbetriebe

Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von
Flüchtlingen als Zweckbetrieb
§ 68 Nr. 1 Lit. c) AO
Erweiterung der Eigenschaft als Zweckbetrieb für Einrichtungen,
die der "Durchführung der Fürsorge für psychische und
seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen" dienen
§ 68 Nr. 4 AO

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale

Übungsleiterfreibetrag auf 3.000 Euro im Jahr erhöht § 3 Nr. 26 EStG
Die steuerfreie Ehrenamtspauschale beträgt nunmehr 840 Euro im Jahr § 3 Nr. 26a EStG

PDF-Download

Ergänzend haben die DSZ Rechtsanwälte in einem Factsheet
die Änderungen ausführlich für Sie zusammengefasst.

Fazit

Auch wenn die Gemeinnützigkeitsreform nicht alle Erwartungen aus Wissenschaft und Praxis erfüllt, bringt diese durch Steuerentlastungen und Bürokratieabbau eine Reihe von Verbesserungen, die die tägliche Arbeit von Non-Profit-Organisationen erleichtern wird. Insbesondere die geänderten Regelungen zu Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften birgt ein großes Gestaltungs- und Verbesserungspotenzial. Betroffene Körperschaften sollten hier kurzfristig ihre Strukturen überprüfen und gegebenenfalls durch die Umstrukturierung ihrer (gemeinnützigen) Konzerne diese Potenziale nutzen.

Kontakt

Dr. Markus Heuel (Foto: Sven Lorenz)

RA Dr. Markus Heuel

ist Mitglied der Geschäftsleitung des Deutschen Stiftungszentrums. Er ist Stiftungsberater und leitet den Bereich "Consulting".

T 0201 8401-212

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Mattheo Dominik Ens (Foto: Sven Lorenz)

Mattheo Dominik Ens

ist Rechtsanwalt und Testamentsvollstrecker im Team "Recht und Steuern" im Deutschen Stiftungszentrum.

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