Ehrenamt im Verein: Wann ist dieses sozialversicherungsfrei?

Ehrenamt im Verein: Wann ist dieses sozialversicherungsfrei?

Vereine, die auf ehrenamtliche Unterstützung angewiesen sind, stehen häufig vor der Frage: Ab wann wird aus einem Ehrenamt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung? Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat mit einem Urteil (1. Senat, Urteil vom 23. Januar 2025, L 1 BA 64/23) Maßstäbe gesetzt, die Vereinen helfen können, rechtssicher zu handeln.
 

13. Januar 2026

Der konkrete Fall: Als Ehrenamt gedacht, von der Sozialversicherung als Arbeitsverhältnis ausgelegt

 
Ein gemeinnütziger Verein betreibt ein Museum. Vier Rentner übernahmen ehrenamtlich den Betrieb – sie öffneten etwa das Museum, verkauften Eintrittskarten und organisierten Führungen. Ihre Tätigkeit beruhte auf einer mündlichen Vereinbarung und war als Ehrenamt vorgesehen. Die vier Rentner stimmten untereinander ab, wer von ihnen den Betrieb an welchem Öffnungstag übernehmen kann. Als pauschale Aufwandsentschädigung erhielten sie 5 Euro pro Stunde, insgesamt 30 Euro pro Tag. Die Sozialversicherung sah darin ein Arbeitsverhältnis und forderte Nachzahlungen in Höhe von über 12.000 Euro.

Der Verein klagte – und gewann. Sowohl das Sozialgericht Gießen als auch das LSG Hessen urteilten, dass die Tätigkeit kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstelle.

 

Praxistipps: Was können Vereine aus dem Fall lernen?

 
1. Ehrenamt bleibt Ehrenamt – auch mit Aufwandsentschädigung

Das Gericht betonte: Selbst, wenn die gezahlte Pauschale über der steuerlichen Ehrenamtspauschale (derzeit 960 Euro im Jahr) liegt, sind ehrenamtliche Tätigkeiten nicht automatisch sozialversicherungspflichtig.

Entscheidend ist:

  • Die Vergütung muss deutlich unter einer marktüblichen Bezahlung liegen.
  • Die Engagierten müssen ihren Lebensunterhalt anderweitig sichern (zum Beispiel durch Rente oder ein anderes Einkommen).
  • Die Tätigkeit darf nicht erwerbsorientiert sein.

Grundsätzlich sollte keine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Verein) vorliegen.

Praxistipp: Vereine sollten explizit herausstellen sowie dokumentieren, dass die Aufwandsentschädigung kein Arbeitsentgelt darstellt, sondern tatsächliche Aufwendungen abdeckt, wie beispielsweise Fahrtkosten oder Verpflegung.
  

2. Eine transparente Dokumentation ist entscheidend

Die Art der Tätigkeiten, die ehrenamtlich erbracht werden, sollten schriftlich festgelegt werden, inklusive Regelungen zu Aufwandsentschädigungen. In dem vorliegenden Fall erfolgte die Zuwendung in Form einer Pauschale, die tatsächlichen Aufwendungen wurden bei den vier Rentnern nicht einzeln ermittelt. Vor diesem Hintergrund prüfte das Gericht, ob die Zahlungen nachvollziehbar waren und tatsächlich den Aufwand deckten.

Dem Grunde nach sind Pauschalen zulässig, aber:

  • Keine willkürlichen Beträge: Die Ehrenamtspauschale (derzeit 960 Euro im Jahr) kann als Orientierung dienen. Sollte die Vergütung über dieser liegen, sollte sich die Höhe nach den tatsächlichen Aufwendungen richten.
  • Wenn die Pauschale deutlich über dem tatsächlichen Aufwand liegt, könnte die Sozialversicherung ein Arbeitsverhältnis annehmen.

Praxistipp: Es empfiehlt sich, dass Vereine schriftlich vereinbaren, welche Tätigkeiten ehrenamtlich erbracht werden und wofür die Pauschale gezahlt wird (zum Beispiel "Fahrtkosten und Verpflegung"). Die Pauschale muss angemessen sein und sich am tatsächlichen Aufwand orientieren.
 

3. Altruistische Motivation muss erkennbar sein

Das Gericht stellte fest: Eine ehrenamtliche Tätigkeit muss überwiegend ideellen Zwecken dienen. Werden Menschen aus Überzeugung aktiv – etwa im Ruhestand oder nebenberuflich –, spricht das in der Regel gegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Praxistipp: Vereine sollten bei der Anwerbung von Ehrenamtlichen klar kommunizieren und mit ihnen schriftlich vereinbaren, dass es sich um eine unentgeltliche, ideell motivierte Tätigkeit handelt. Personen, die sich ehrenamtlich engagieren, sollten nicht auf die Einnahmen angewiesen sein. Auch darüber hinaus müssen ehrenamtlich Tätige unabhängig sein: Sie sind nicht weisungsgebunden und nicht fest in eine Arbeitsorganisation eingegliedert (sie haben etwa keine festen Arbeitszeiten).

 

Fazit

 
Das Urteil des LSG Hessen stärkt die Rechtssicherheit für Vereine und Stiftungen: Ehrenamtliche Tätigkeiten bleiben sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht erwerbsorientiert sind und die Vergütung kein Arbeitsentgelt darstellt. Durch transparente Dokumentation und angemessene Aufwandsentschädigungen können Vereine das Risiko von Nachforderungen minimieren. Es empfiehlt sich eine regelmäßige Kontrolle: Ändern sich etwa der Umfang der Tätigkeiten oder wird die Aufwandsentschädigung erhöht, sollte bestenfalls professionell juristisch geprüft werden, ob weiterhin die Kriterien für Ehrenamtlichkeit erfüllt sind.

Hinweis: Das Bundessozialgericht wird voraussichtlich abschließend über die Revision entscheiden. Wir halten Sie auf dem Laufenden!