1. Ehrenamt bleibt Ehrenamt – auch mit Aufwandsentschädigung
Das Gericht betonte: Selbst, wenn die gezahlte Pauschale über der steuerlichen Ehrenamtspauschale (derzeit 960 Euro im Jahr) liegt, sind ehrenamtliche Tätigkeiten nicht automatisch sozialversicherungspflichtig.
Entscheidend ist:
- Die Vergütung muss deutlich unter einer marktüblichen Bezahlung liegen.
- Die Engagierten müssen ihren Lebensunterhalt anderweitig sichern (zum Beispiel durch Rente oder ein anderes Einkommen).
- Die Tätigkeit darf nicht erwerbsorientiert sein.
Grundsätzlich sollte keine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Verein) vorliegen.
Praxistipp: Vereine sollten explizit herausstellen sowie dokumentieren, dass die Aufwandsentschädigung kein Arbeitsentgelt darstellt, sondern tatsächliche Aufwendungen abdeckt, wie beispielsweise Fahrtkosten oder Verpflegung.
2. Eine transparente Dokumentation ist entscheidend
Die Art der Tätigkeiten, die ehrenamtlich erbracht werden, sollten schriftlich festgelegt werden, inklusive Regelungen zu Aufwandsentschädigungen. In dem vorliegenden Fall erfolgte die Zuwendung in Form einer Pauschale, die tatsächlichen Aufwendungen wurden bei den vier Rentnern nicht einzeln ermittelt. Vor diesem Hintergrund prüfte das Gericht, ob die Zahlungen nachvollziehbar waren und tatsächlich den Aufwand deckten.
Dem Grunde nach sind Pauschalen zulässig, aber:
- Keine willkürlichen Beträge: Die Ehrenamtspauschale (derzeit 960 Euro im Jahr) kann als Orientierung dienen. Sollte die Vergütung über dieser liegen, sollte sich die Höhe nach den tatsächlichen Aufwendungen richten.
- Wenn die Pauschale deutlich über dem tatsächlichen Aufwand liegt, könnte die Sozialversicherung ein Arbeitsverhältnis annehmen.
Praxistipp: Es empfiehlt sich, dass Vereine schriftlich vereinbaren, welche Tätigkeiten ehrenamtlich erbracht werden und wofür die Pauschale gezahlt wird (zum Beispiel "Fahrtkosten und Verpflegung"). Die Pauschale muss angemessen sein und sich am tatsächlichen Aufwand orientieren.
3. Altruistische Motivation muss erkennbar sein
Das Gericht stellte fest: Eine ehrenamtliche Tätigkeit muss überwiegend ideellen Zwecken dienen. Werden Menschen aus Überzeugung aktiv – etwa im Ruhestand oder nebenberuflich –, spricht das in der Regel gegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Praxistipp: Vereine sollten bei der Anwerbung von Ehrenamtlichen klar kommunizieren und mit ihnen schriftlich vereinbaren, dass es sich um eine unentgeltliche, ideell motivierte Tätigkeit handelt. Personen, die sich ehrenamtlich engagieren, sollten nicht auf die Einnahmen angewiesen sein. Auch darüber hinaus müssen ehrenamtlich Tätige unabhängig sein: Sie sind nicht weisungsgebunden und nicht fest in eine Arbeitsorganisation eingegliedert (sie haben etwa keine festen Arbeitszeiten).