Steueränderungsgesetz: Was ist neu für Stiftungen & Vereine?

Steueränderungsgesetz: Was ist neu für Stiftungen & Vereine?

Neues Jahr, neue Regelungen: Zum 1. Januar 2026 tritt das Steueränderungsgesetz in Kraft. Das Gesetzespaket, das vom Bundestag am 4. Dezember 2025 verabschiedet wurde und dem der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat, umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen. Es verspricht nicht nur steuerliche Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger, sondern hält auch für gemeinnützige Organisationen relevante Neuerungen bereit. Was ändert sich konkret, insbesondere für Stiftungen, Vereine und Engagierte? Wir fassen Wichtiges zusammen – klar, kompakt und praxisorientiert. 
 

19. Dezember 2025

 

Änderungen im Einkommensteuergesetz

 
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 EstG und § 3 Nr. 26a EstG)

Zum 1. Januar 2026 steigt die bisherige Übungsleiterpauschale von bislang 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich. Die Pauschale ist für Personen vorgesehen, die sich in Vereinen oder anderen gemeinnützigen Organisationen als Trainerin oder Trainer, Betreuerin oder Betreuer oder im Rahmen einer anderen nebenberuflichen Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26a EstG einbringen. 

Die Ehrenamtspauschale, die für freiwillig erbrachte Arbeit gezahlt werden kann, wird zum 1. Januar 2026 von 840 Euro auf 960 Euro erhöht.

Für die Empfängerinnen und Empfänger ist der Erhalt der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale jeweils steuer- und sozialversicherungsfrei.

 
 
Anhebung der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EstG)

Die sogenannte Pendlerpauschale, also Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wird angehoben: Der Satz beträgt ab dem 1. Januar 2026 38 Cent (bislang 30 Cent) und gilt ab dem ersten gefahrenen Kilometer. Auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung findet er Anwendung. Daneben können Steuerpflichtige weiterhin die Mobilitätsprämie des § 101 S. 1 EstG in Anspruch nehmen, was auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer interessant sein mag, die etwa für Stiftungen oder Vereine tätig sind.

 

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

 
Umsatzsteuersenkung für die Ausgabe von Speisen in der Gastronomie auf 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UstG)

Ab dem 1. Januar 2026 sinkt der Regelsteuersatz für die Ausgabe von Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 Prozent auf 7 Prozent.

Diese Änderungen betrifft unter Umständen auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von Stiftungen und Vereinen. Erfolgt die Ausgabe von Speisen z. B. im Rahmen eines Vereinsfests oder beim Betrieb eines Cafés, gilt ab dem 1. Januar 2026 auch hier der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Die Senkung ermöglicht im Rahmen der gastronomischen Bewirtung eine preiswertere Abgabe der Speisen oder bei gleichbleibenden Verkaufspreisen die Erwirtschaftung einer höheren Gewinnmarge.

 

Änderungen in der Abgabenordnung

 
Neuer gemeinnütziger Zweck: E-Sport (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO)

In den Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 AO wird ab dem 1. Januar 2026 der E-Sport (elektronischer Sport) aufgenommen.

Vereine, die beispielsweise Turniere oder Trainings im Bereich des E-Sports anbieten, können dann ebenfalls steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen. Ziel dieser Regelung ist die Gleichsetzung von E-Sport und Sport.

Unter E-Sport wird der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden. Zu beachten ist die Einhaltung von Jugendschutzvorschriften. Online-Glücksspiele fallen nicht unter die Bezeichnung "E-Sport", denn es fehlt dabei die Nutzung von Fähigkeiten und Kenntnissen von Sportlerinnen und Sportlern.

 
 
Zeitnahe Mittelverwendung: Anhebung der Freigrenze (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)

Bislang sah die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO vor, dass steuerbegünstigte Körperschaften Mittel – etwa Spenden oder Erträge aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden müssen. Eine Ausnahme von der Pflicht galt nur, wenn die Gesamteinnahmen pro Jahr 45.000 Euro nicht übersteigen.

Die Freigrenze wird entscheidend angehoben und liegt ab dem 1. Januar 2026 bei 100.000 Euro: Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt folglich, wenn die Gesamteinnahmen einer steuerbegünstigten Körperschaft in einem Jahr nicht über 100.000 Euro liegen.

Diese neue Regelung eröffnet Vereinen, Stiftungen und anderen steuerbegünstigten Körperschaften ab 2026 eine flexiblere Mittelverwendung und soll zudem zum Abbau bürokratischen Aufwands beitragen. Trotz der neuen Freiheit sollten Stiftungen und Vereine aber nicht die Motivation der Spenderinnen und Spender aus dem Blick verlieren: Leisten Personen Zuwendungen, kann angenommen werden, dass diese auch eine zeitnahe Verwendung ihrer Mittel wünschen. Dies sollte bei der Entscheidung über die zeitnahe Mittelverwendung stets im Blick behalten werden.

 
 
Aufnahme von Photovoltaikanlagen in den Katalog unschädlicher Betätigungen (§ 58 Nr. 11 AO)

§ 58 AO enthält einen Katalog steuerlich unschädlicher Betätigungen, bei deren Ausübung eine Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen nicht ausgeschlossen wird. In diesen Katalog wird die Verwendung von Mitteln für die Errichtung oder den Betrieb von Photovoltaikanlagen oder anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz neu aufgenommen.

Steuerbegünstigte Organisationen haben damit die Möglichkeit, in nachhaltige Energien zu investieren. Sie gefährden durch diese Mittelverwendung nicht ihren steuerbegünstigten Status. Es darf sich bei dieser Mittelverwendung allerdings nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handeln.

Zu beachten ist, dass die Einspeisung des Stroms regelmäßig weiterhin dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist. Im Hinblick auf die Energiewende ist diese Neuerung eine lobenswerte Entwicklung, die Stiftungen und Vereinen ermöglicht, am Ausbau erneuerbarer Energien teilzunehmen.

 
 
Anhebung der Freigrenze der Einnahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs. 3 AO) und 
Wegfall der Pflicht zur Sphärenaufteilung (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO)

Bislang galt: Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die innerhalb eines Jahres nicht mehr als 45.000 Euro Einnahmen inkl. Umsatzsteuer erzielen, unterliegen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Ab dem 1. Januar 2026 wird die Freigrenze auf 50.000 Euro inkl. Umsatzsteuer angehoben.

Vereine, Stiftungen und andere steuerbegünstigte Körperschaften haben ab 2026 folglich den Vorteil, mehr Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten erzielen zu dürfen, ohne dafür eine Steuerpflicht auszulösen. Kleinere Körperschaften sollen so entlastet werden.

Auch die Neuregelung zur Sphärenzuordnung soll entlastend wirken sowie mehr Freiheit und Flexibilität geben. Sofern eine Körperschaft weniger als 50.000 Euro aus der wirtschaftlichen Sphäre erzielt, ist keine gesonderte Zuordnung zum Zweckbetrieb gem. §§ 65 bis 68 AO bzw. zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehr nötig. Zu beobachten ist allerdings, ob im Rahmen der buchhalterischen Erfassung und richtigen Kontenzuordnung letztendlich nicht doch eine Sphärenzuordnung erforderlich sein wird.

 

Fazit

Insgesamt enthält das Steueränderungsgesetz zahlreiche Neuerungen, die nicht nur für Bürgerinnen und Bürger Verbesserungen bedeuten, sondern auch viele Entlastungen für gemeinnützige Organisationen mit sich bringen. Insbesondere hervorzuheben sind etwa die Anhebung der Freigrenze beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Flexibilisierung der Mittelverwendung.
 

Mit den Änderungen wird ein Schritt in Richtung Modernisierung und Vereinfachung des Steuerrechts getan und auch der beabsichtigte Bürokratieabbau ist positiv zu bewerten. Zudem wird im Rahmen des Steueränderungsgesetzes deutlich, dass der Gesetzgeber die Gemeinnützigkeit sowie das gesellschaftliche Engagement unterstützen will. Etwa die Anhebung der Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale lassen dieses erkennen.