Neuer gemeinnütziger Zweck: E-Sport (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO)
In den Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 AO wird ab dem 1. Januar 2026 der E-Sport (elektronischer Sport) aufgenommen.
Vereine, die beispielsweise Turniere oder Trainings im Bereich des E-Sports anbieten, können dann ebenfalls steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen. Ziel dieser Regelung ist die Gleichsetzung von E-Sport und Sport.
Unter E-Sport wird der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden. Zu beachten ist die Einhaltung von Jugendschutzvorschriften. Online-Glücksspiele fallen nicht unter die Bezeichnung "E-Sport", denn es fehlt dabei die Nutzung von Fähigkeiten und Kenntnissen von Sportlerinnen und Sportlern.
Zeitnahe Mittelverwendung: Anhebung der Freigrenze (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)
Bislang sah die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO vor, dass steuerbegünstigte Körperschaften Mittel – etwa Spenden oder Erträge aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden müssen. Eine Ausnahme von der Pflicht galt nur, wenn die Gesamteinnahmen pro Jahr 45.000 Euro nicht übersteigen.
Die Freigrenze wird entscheidend angehoben und liegt ab dem 1. Januar 2026 bei 100.000 Euro: Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt folglich, wenn die Gesamteinnahmen einer steuerbegünstigten Körperschaft in einem Jahr nicht über 100.000 Euro liegen.
Diese neue Regelung eröffnet Vereinen, Stiftungen und anderen steuerbegünstigten Körperschaften ab 2026 eine flexiblere Mittelverwendung und soll zudem zum Abbau bürokratischen Aufwands beitragen. Trotz der neuen Freiheit sollten Stiftungen und Vereine aber nicht die Motivation der Spenderinnen und Spender aus dem Blick verlieren: Leisten Personen Zuwendungen, kann angenommen werden, dass diese auch eine zeitnahe Verwendung ihrer Mittel wünschen. Dies sollte bei der Entscheidung über die zeitnahe Mittelverwendung stets im Blick behalten werden.
Aufnahme von Photovoltaikanlagen in den Katalog unschädlicher Betätigungen (§ 58 Nr. 11 AO)
§ 58 AO enthält einen Katalog steuerlich unschädlicher Betätigungen, bei deren Ausübung eine Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen nicht ausgeschlossen wird. In diesen Katalog wird die Verwendung von Mitteln für die Errichtung oder den Betrieb von Photovoltaikanlagen oder anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz neu aufgenommen.
Steuerbegünstigte Organisationen haben damit die Möglichkeit, in nachhaltige Energien zu investieren. Sie gefährden durch diese Mittelverwendung nicht ihren steuerbegünstigten Status. Es darf sich bei dieser Mittelverwendung allerdings nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handeln.
Zu beachten ist, dass die Einspeisung des Stroms regelmäßig weiterhin dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist. Im Hinblick auf die Energiewende ist diese Neuerung eine lobenswerte Entwicklung, die Stiftungen und Vereinen ermöglicht, am Ausbau erneuerbarer Energien teilzunehmen.
Anhebung der Freigrenze der Einnahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs. 3 AO) und
Wegfall der Pflicht zur Sphärenaufteilung (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO)
Bislang galt: Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die innerhalb eines Jahres nicht mehr als 45.000 Euro Einnahmen inkl. Umsatzsteuer erzielen, unterliegen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Ab dem 1. Januar 2026 wird die Freigrenze auf 50.000 Euro inkl. Umsatzsteuer angehoben.
Vereine, Stiftungen und andere steuerbegünstigte Körperschaften haben ab 2026 folglich den Vorteil, mehr Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten erzielen zu dürfen, ohne dafür eine Steuerpflicht auszulösen. Kleinere Körperschaften sollen so entlastet werden.
Auch die Neuregelung zur Sphärenzuordnung soll entlastend wirken sowie mehr Freiheit und Flexibilität geben. Sofern eine Körperschaft weniger als 50.000 Euro aus der wirtschaftlichen Sphäre erzielt, ist keine gesonderte Zuordnung zum Zweckbetrieb gem. §§ 65 bis 68 AO bzw. zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehr nötig. Zu beobachten ist allerdings, ob im Rahmen der buchhalterischen Erfassung und richtigen Kontenzuordnung letztendlich nicht doch eine Sphärenzuordnung erforderlich sein wird.