Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sind insbesondere folgende Änderungen relevant:
I. Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 38 Cent pro Kilometer sowie Entfristung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener (§ 9 Abs. 1 S. 3 und § 101 S. 1 EStG)
II. Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG)
III. Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf sieben Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)
IV. Regelungen zur Gemeinnützigkeit
1.) Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000,00 Euro (§ 64 Abs. 3 S. AO)
2.) Anhebung der Übungsleiterpauschale auf € 3.300,00 und der Ehrenamtspauschale auf 960,00 Euro. Die Vorschriften der § 3 Nrn. 26 und 26a EStG wurden neu gefasst.
3.) Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000,00 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO)
4.) Vereinfachung der Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000,00 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO),
5.) E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO)
6.) Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO)
7.) Anhebung der Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder in § 31a Abs. 1 S. 1 und § 31b Abs. 1 S. 1 BGB auf jährlich 3.300,00 Euro