Steueränderungsgesetz 2025 bringt Neues für gemeinnützigen Bereich

Steueränderungsgesetz 2025 bringt Neues für gemeinnützigen Bereich

Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt wichtige Änderungen für gemeinnützige Organisationen: Höhere Freigrenzen und Pauschalen, neue steuerliche Erleichterungen und die Anerkennung von E-Sport und Photovoltaikanlagen als gemeinnützig. Ziel ist die Modernisierung und Vereinfachung des Steuerrechts ab dem 1. Januar 2026.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt die Bundesregierung ein umfassendes Reformpaket im Steuerrecht um. Ziel ist es, bestehende Regelungen zu vereinfachen, steuerliche Verfahren zu modernisieren und bestimmte gesellschaftspolitische Schwerpunkte wie die Förderung von Gemeinnützigkeit und Ehrenamt zu stärken.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 10. September 2025 mit besonderer Eilbedürftigkeit beschlossen, bereits am 8. Oktober 2025 fand die erste Lesung im Bundestag statt. In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 hat der Bundesrat zwar auf mögliche Steuerausfälle hingewiesen, gleichzeitig aber die geplanten Vereinfachungen und Modernisierungen ausdrücklich begrüßt. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist noch für Dezember 2025 vorgesehen, so dass die Neuregelungen pünktlich zum 1. Januar 2026 in Kraft treten können.

Für den gemeinnützigen Bereich bringt das Steueränderungsgesetz 2025 eine Reihe von praxisrelevanten Neuerungen. Dazu zählen unter anderem höhere Pauschalen für Ehrenamtliche, eine Anhebung der Freigrenzen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und die steuerliche Anerkennung von E-Sport als gemeinnütziger Zweck.

 

Kurzfassung

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sind insbesondere folgende Änderungen relevant:
 

I. Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 38 Cent pro Kilometer sowie Entfristung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener (§ 9 Abs. 1 S. 3 und § 101 S. 1 EStG)
 

II. Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG)
 

III. Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf sieben Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)
 

IV. Regelungen zur Gemeinnützigkeit

1.) Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000,00 Euro (§ 64 Abs. 3 S. AO)

2.) Anhebung der Übungsleiterpauschale auf € 3.300,00 und der Ehrenamtspauschale auf 960,00 Euro. Die Vorschriften der § 3 Nrn. 26 und 26a EStG wurden neu gefasst.

3.) Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000,00 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO)

4.) Vereinfachung der Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000,00 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO),

5.) E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO)

6.) Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO)

7.) Anhebung der Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder in § 31a Abs. 1 S. 1 und § 31b Abs. 1 S. 1 BGB auf jährlich 3.300,00 Euro


Die Änderungen im Einzelnen

Der Bundestag führt in seiner Vorabfassung des Steueränderungsgesetzes (BT-Drucksache 21/1974) folgendes aus: 


 

Entfernungspauschale

Die Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte soll vom ersten Kilometer an gelten.

Ob diese Erhöhung der Entfernungspauschale auch für die Erstattung von Fahrtkosten an Vorstandsmitglieder von Stiftungen Anwendung findet, ist noch nicht entschieden. Es bleibt deshalb für die Erstattung von Fahrtkosten an Vorstandsmitglieder von Stiftungen vorerst bei 30 Cent pro Kilometer.

 

Forschungszulage

Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 S. 1 EstG wurde allgemeiner gefasst. Wichtig ist auch, dass gewährte Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register zu erfassen sind.

 

Umsatzsteuer

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken), die nach dem 31. Dezember 2025 erbracht werden. Ziel ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche.  

Dies wird zum Beispiel dann relevant, wenn eine gemeinnützige Stiftung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ein Café oder eine Kneipe betreibt.

 

Gemeinnützigkeit

  1. Freigrenze
    Unabhängig von dieser Vereinfachungsregelung besteht für jede gemeinnützige Organisation aber die Pflicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO, auch die durch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe erwirtschafteten Mittel für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
     
  2. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
    Die Anhebung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale dient der Stärkung des ehrenamtlichen Engagements.
     
  3. Zeitnahe Mittelverwendung
    Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000,00 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft. Dass es auch zukünftig trotz der deutlich erhöhten Freigrenze in Extremfällen nicht zu ungerechtfertigten Mittelansammlungen kommt, stellen auch die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze – insbesondere der Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO – sicher.
     
  4. Sphärenzuordnung
    Unabhängig von der geplanten Formulierung der Vorschrift des § 64 Abs. 3 S. 2 AO sind weiterhin alle Einnahmen einer gemeinnützigen Stiftung den bekannten vier Sphären zuzuordnen. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Selbstlosigkeit gem. § 55 AO dürfen Mittel der steuerbegünstigten Sphäre weiterhin nicht zum Ausgleich von Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden. Für Zwecke der Zuordnungsvereinfachung im Sinne der Neuregelung sind jedoch Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) bei Einnahmen unter 50.000,00 Euro grundsätzlich unschädlich, es sei denn, dass diese Verluste klar erkennbar nicht im Zweckbetrieb angefallen sind.
     
  5. E-Sport
    Unter E-Sport wird der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden.
     
  6. Photovoltaikanlagen
    Durch die Vorschrift des § 58 Nr. 11 AO soll sowohl der Einsatz von Mitteln zum Bau und zum Betrieb als auch zur Abdeckung der möglicherweise unvermeidlichen dauerhaften Verluste unschädlich für die Gemeinnützigkeit der Körperschaft sein.
     
    Zu beachten ist aber, dass weiterhin ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, wenn nicht selbst verbrauchter Strom eingespeist wird oder wenn der Betrieb der Photovoltaikanlage den Hauptzweck der Körperschaft darstellt. Gewinne aus der Photovoltaikanlage sind grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EstG greift.
     

 

Und außerdem ...

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 wurde die Vorschrift des § 57 Abs. 3 AO zum planmäßigen Zusammenwirken neu geregelt. Seitdem kann eine reine Servicegesellschaft, wie zum Beispiel eine Wäscherei, die für ein gemeinnütziges Krankenhaus tätig ist, unmittelbar gemeinnützig sein. Das Bundesministerium der Finanzen (Schreiben vom 6. August 2021) verlangt ein sogenanntes "doppeltes Satzungserfordernis". Das heißt: Die Körperschaften, mit denen kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation müssten in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH-Beschluss vom 22. Mai 2025 – V R 22/23) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die steuerlichen Begünstigungen bei Vorliegen eines "planmäßigen Zusammenwirkens" (§ 57 Abs. 3 AO) eine neue staatliche Beihilfe oder die erhebliche Erweiterung einer bestehenden staatlichen Beihilfe sind. In diesem Fall bedürften sie zu ihrer Wirksamkeit der Notifizierung durch die Europäische Kommission, die bislang nicht erfolgt ist. Bis dahin darf die Beihilfe im Sinne der Stand-Still-Regelung nicht ausgezahlt werden.  

Wenn auch der BFH dem doppelten Satzungserfordernis durchaus kritisch gegenübersteht, hängt von der ausstehenden Entscheidung des EuGH die grundsätzliche Frage einer planmäßigen Kooperation im Rahmen der Gemeinnützigkeit ab. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheidet.

 

Fazit

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 schafft der Gesetzgeber teils überfällige Regelungen zur Modernisierung und Vereinfachung des Steuerrechts. Besonders für den gemeinnützigen Bereich sind die geplanten Änderungen zu begrüßen, da sie viele offene Fragen klarstellen und den Anreiz für gemeinnütziges Engagement erhöhen. Die damit einhergehenden, vom Bundesrat hervorgehobenen steuerlichen Mindereinnahmen sind im Vergleich zu dem Gewinn, den die Gesellschaft durch ein hohes gemeinnütziges Engagement erhält, gering.

Nicht unkritisch muss aber dem Verständnis begegnet werden, das der Bundestag einzelnen Regelungen der Novellierung beimisst. So soll in § 64 Abs. 3 AO nicht nur die Freigrenze von 45.000,00 auf 50.000,00 Euro angehoben werden. Mit § 64 Abs. 3 S. 2 AO soll darüber hinaus geregelt werden, dass die Erhöhung der Freigrenze zu Erleichterungen der Aufzeichnungs- und Nachweispflicht beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Daraus folgert der Bundestag (Bundestags-Drucksache 21/1974), dass eine Sphärenzuordnung für Einnahmen unter 50.000,00 Euro entfällt. Dem ist nicht uneingeschränkt zu folgen, da ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem. § 14 S. 1 AO eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit ist, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Entscheidend ist also immer die Summe der Einnahmen innerhalb einer Sphäre. Allein schon für die Wahl des richtigen Kontos muss deshalb in der Buchhaltung einer gemeinnützigen Gesellschaft weiterhin eine Sphärenzuordnung vorgenommen werden.

Nur in sehr kleinen gemeinnützigen Gesellschaften, deren Gesamteinnahmen aus allen vier Sphären unter der Freigrenze von 50.000,00 Euro gemäß § 64 Abs. 3 S. 1 AO bleiben, ist es denkbar, dass eine Sphärenzuordnung ganz entfällt. Eine Klarstellung dieses Punktes wäre zu begrüßen.