Stiftungsregister auf 2028 verschoben

Terminkalender (Featurebild) (Foto: Leeloo The First/Pexels/bearb.)
Terminkalender (Featurebild) (Foto: Leeloo The First/Pexels/bearb.)

Stiftungsregister auf 2028 verschoben

Eigentlich sollte mit Jahresbeginn 2026 das seit der Stiftungsrechtsreform im Jahr 2023 erwartete, bundesweit geführte Stiftungsregister kommen. Die Fragen der Stiftungen rund um das "Wie" und "Wo" wurden verstärkt gestellt. Jetzt ist klar: Das Inkrafttreten des Stiftungsregisters soll um zwei Jahre auf 2028 verschoben werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ist seit dem 3. September 2025 auf der Website des Ministeriums zu finden.

Hintergrund der geplanten Verschiebung sind technische Schwierigkeiten: "Um ein zuverlässiges Bereitstehen der für das Führen des Stiftungsregisters notwendigen Technik zu garantieren, soll das Inkrafttreten des Stiftungsregister­gesetzes, das derzeit noch für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben werden."

 

Die Fakten

  • Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 sollte das Stiftungsregistergesetz zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
     
  • Inhalt des Stiftungsregistergesetzes ist eine Meldepflicht aller rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts in das Stiftungsregister.
     
  • Bereits bestehende Stiftungen sollten sich bis spätestens 31. Dezember 2026 eintragen.
     
  • Die Stiftungsaufsichten sollten unverzüglich nach dem 31. Dezember 2026 dem Bundesamt für Justiz als Registerbehörde eine Liste der bestehenden und vor dem 1. Januar 2026 errichteten Stiftungen in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln.
     
  • Details zur Durchführung der Meldungen, zur Technik und den Einsichtnahme-Rechten sowie Beschränkungen sollten durch eine Stiftungsregisterverordnung (Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters – StiftRV) geregelt werden. Hierzu gibt es bislang lediglich einen Referentenentwurf. Zu dem Entwurf wurden bereits Stellungnahmen der Verbände, unter anderem auch des Stifterverbandes/Deutschen Stiftungszentrums eingeholt und einige Verbesserungsvorschläge, insbesondere zu den Fragen der Einsichtnahme und Beschränkung, aber auch zur Einführung eines Gebührenbefreiungstatbestandes eingebracht.

 

Das ist neu

Seit dem 3. September 2025 liegt ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, der die Änderung des Stiftungsregisterrechts beinhaltet. Der Entwurf sieht vor:

  • Das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes wird um zwei Jahre auf den 1. Januar 2028 verschoben.
     
  • Vor dem 1. Januar 2028 entstandene und bis dahin nicht aufgelöste oder aufgehobene Stiftungen sollen nun spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet werden.
     
  • Satzungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2028 wirksam geworden sind, sollen von bereits vor dem 1. Januar 2028 entstandenen Stiftungen nicht zum Stiftungsregister angemeldet werden.
     
  • Die Stiftungsbehörden haben nach dem 31. Dezember 2028 unverzüglich der Registerbehörde eine Liste der bestehenden und vor dem 1. Januar 2028 errichteten Stiftungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu übermitteln. Diese Verpflichtung ersetzt nicht die Meldepflicht der einzelnen Stiftungen!

 

Die Folgen

  • Keine Eintragungspflicht in 2026. Es entfällt die akute Handlungsplicht für rechtsfähige Stiftungen.
     
  • Das Stiftungsregister tritt ab dem 1. Januar 2028 in Kraft.
     
  • Ab dem 1. Januar 2028 müssen sich neu gründende, rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts unverzüglich in das Stiftungsregister eintragen.
     
  • Ab dem 1. Januar 2028 vorgenommene Satzungsänderungen rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts müssen unverzüglich in das Stiftungsregister eingetragen werden.
     
  • Bereits bestehende rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts (Bestandsstiftungen) müssen sich bis spätestens zum 31. Dezember 2028 in das Stiftungsregister eintragen.
     
  • Stiftungsaufsichten müssen weiterhin Vertretungsbescheinigungen ausgeben.

 

Fazit

Auch wenn ein bundesweit geführtes Stiftungsregister wünschenswert ist und vom Stiftungssektor lange erwartet wurde, braucht es ein funktionierendes und rechtssicheres Register. Die Hoffnung besteht, dass die gewonnene Zeit sinnvoll genutzt wird. Dabei sollte es nicht nur um die Überwindung technischer Schwierigkeiten gehen, sondern auch um die Behebung von Defiziten im Bereich der Regelungen zum Schutz der berechtigten Interessen bei Einsichtnahme oder auch bei der Belastbarkeit von Eintragungen (negative Publizitätswirkung).

Ansonsten gilt: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben!