
Auf Basis des Stiftungsregistergesetzes plant das Bundesministerium der Justiz (BMJ), eine Verordnung zu erlassen, die die Regelungen zur Einrichtung und Führung des Stiftungsregisters sowie zur Anmeldung zum und Auskunft aus dem Stiftungsregister ergänzt. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen und der Stifterverband haben im Rahmen der Verbändeanhörung gemeinsam Stellung zum Referentenentwurf genommen.
Zum 1. Januar 2026 wird beim Bundesamt für Justiz (BMJ) ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung etabliert. Dieses soll im Rechtsverkehr für Vertrauensschutz und im Stiftungssektor für Transparenz sorgen. Beide Verbände begrüßen grundsätzlich, dass das BMJ den Auftrag des Gesetzgebers aus § 19 StiftRG mit diesem Verordnungsentwurf erfüllt und Einrichtung, Führung sowie Anmeldungen zum und Auskunft aus dem Register näher bestimmt.
Für die Eintragung in das Stiftungsregister wird die jeweilige Stiftung selbst verantwortlich sein. Einzutragen sind Name und Sitz der Stiftung, das Datum der Anerkennung und bei Mitgliedern des Vorstands plus Vertretern deren Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Wohnort sowie der Umfang der Vertretungsmacht. Bei Verbrauchsstiftungen ist außerdem die Zeit einzutragen, für die die Stiftung errichtet wurde. Nicht vorgesehen ist derzeit die Eintragung des Stiftungszwecks; eine ladungsfähige Anschrift soll im Register nicht ausgewiesen werden, sondern lediglich der Behörde zur Kenntnis gebracht werden.
Unverzichtbar ist aus Sicht der Verbände jedoch, dass die ladungsfähige Anschrift der Stiftung nicht nur für die Registerbehörde, sondern ausdrücklich auch für den Rechtsverkehr einsehbar sein muss, zumal die meisten Bundesländer die Stiftungsverzeichnisse auf Länderebene nicht fortführen werden. Wünschenswert wäre weiterhin, dass auch die Eintragung des Stiftungszwecks als Pflichtangabe mit aufgenommen wird, da dies der Transparenz dient und zudem eine Einsichtnahme über die Satzung wenig nutzungsfreundlich ist.
Das Stiftungsregister selbst ist für jede Person einsehbar. Gleichzeitig sieht das Stiftungsregistergesetz vor, dass der Zugriff auf die zusätzlich hinterlegten Dokumente, beispielsweise die Stiftungssatzung, aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. In der Stiftungsregisterrechtsverordnung sollten, so die Forderung von Stifterverband und Bundesverband Deutscher Stiftungen, konkrete Anhaltspunkte dafür definiert werden, in welchen Fällen ein Geheimhaltungsinteresse der Stiftung oder eines betroffenen Dritten angenommen werden und die Einsichtnahme damit beschränkt werden kann. Zudem bedarf es konkreter Vorgaben, wie der Antrag bei der Registerbehörde zu erfolgen hat bzw. ob und wie dieser zu begründen ist. Die Stiftung und die betroffenen Dritten müssen vor der Veröffentlichung der einzureichenden Dokumente im Stiftungsregister die Gelegenheit erhalten, einen Schwärzungsantrag zu stellen.
Ein weiterer Aspekt ist die Gebührenerhebung, die eine zusätzliche Kostenbelastung vor allem für kleinere, gemeinnützige Stiftungen darstellt. In der Stiftungsregistergebührenverordnung sollten Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände analog zum Transparenzregister oder auch dem Rundfunkbeitrag eingeführt werden.
Ebenso unterstützenswert wäre die Möglichkeit einer Kennzeichnung als kirchliche Stiftung im Sinne von Transparenz und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr, da regelmäßig auch Genehmigungspflichten seitens der Kirchenaufsicht für bestimmte Rechtsgeschäfte bestehen.
Das Stiftungsregister hat Gutglaubensschutz, d.h. eine Person darf davon ausgehen, dass sich eine eintragungspflichtige Tatsache, die nicht im Register eingetragen und nicht bekanntgemacht ist, sich auch nicht ereignet hat. Neben dieser bestehenden negativen Publizitätswirkung sprechen sich die Verbände aber für eine positive Publizitätswirkung aus, damit Stiftungsvertreter ihre Vertretungsmacht perspektivisch durch einen Auszug aus dem Stiftungsregister nachweisen können und sich zudem der Rechtsverkehr im Stiftungsregister über Stiftungen informieren kann. Allein die negative Publizität ist schon deshalb problematisch, da die behördlichen Vertretungsbescheinigungen auslaufen. Zudem plädieren die Verbände für eine kürzere Evaluationsfrist des Stiftungsregisters, auch vor dem Hintergrund zunehmender Registerpflichten, der Notwendigkeit eines Registerkonzepts mit Once-Only-Prinzip sowie dem frühzeitigen Andenken von potenziellen Schnittstellen.
Der Bundesverband und der Stifterverband mit seinem Deutschen Stiftungszentrum werden rechtzeitig und umfassend vor der Einführung des Stiftungsregisters informieren.