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Mehr Transparenz und ein Schritt in Richtung Digitalisierung: Das Zuwendungs­empfänger­register

Zum 1. Januar 2024 wurde das Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Was bedeutet das für Stiftungen und andere gemeinnützige Körperschaften? Was haben sie nun zu tun?

Was ist das Zuwendungsempfängerregister?

Das Zuwendungsempfängerregister führt alle Organisationen auf, die von der Finanzbehörde als steuerbegünstigt anerkannt und damit berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen an Spenderinnen und Spender auszustellen. Geführt wird das länderübergreifende Register vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

 

Warum wurde das Zuwendungsempfängerregister eingeführt?

Das Zuwendungsempfängerregister dient der Transparenz, denn es will Spenderinnen und Spender auf einen Blick informieren, welche Organisationen als gemeinnützig anerkannt und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt sind. So will es das Vertrauen in den Dritten Sektor erhöhen und Engagierte in ihrer Werbung für Mittel und Engagement unterstützen. Gleichzeitig ist das Online-Register ein wichtiger, längst überfälliger Schritt, um das Spendenquittungsverfahren digital abzuwickeln und es damit für alle Beteiligten – Körperschaften, Spender und Steuerverwaltungen – zu vereinfachen.

 

Was ist jetzt zu tun?

Die gute Nachricht: Gemeinnützige Organisationen müssen nicht selbst aktiv werden, denn das für die jeweilige Körperschaft örtlich zuständige Finanzamt meldet dem BZSt von Amts wegen die für das Register relevanten Informationen. Dennoch empfiehlt sich, die Angaben zu kontrollieren. Für Stiftungen, die vom Deutschen Stiftungszentrum (DSZ) betreut werden, übernehmen wir die Prüfung.

Sollten Fehler oder Unstimmigkeiten auffallen, sind diese zeitnah dem zuständigen Finanzamt zu melden, gegebenenfalls begleitet durch einen entsprechenden Änderungsantrag. Bei Bedarf übernimmt das DSZ auch diesen Service für seine Kundinnen und Kunden.

 

Wozu gibt das Zuwendungsempfängerregister Auskunft?

Die folgenden Daten führt das Register auf:

  • Name und Anschrift der Körperschaft
  • steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft nach den §§ 52 bis 54 AO
  • zuständiges Finanzamt (Körperschaftssteuer)
  • Datum der Erteilung des letzte Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft (noch nicht vergeben, ab 12/24)
  • Bankverbindung der Körperschaft – gegebenenfalls ergänzt durch weitere Kontoverbindungen bzw. Spendenkonten (Ergänzung ermöglicht durch Wachstumschancengesetz)

Ein wichtiger Hinweis: In der Regel liegt dem zuständigen Finanzamt lediglich eine Kontoverbindung vor – jene für Steuerrückzahlungen. In der Praxis ist diese aber nur selten auch das Spendenkonto. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich unbedingt, dass gemeinnützige Organisationen für Spenden eine oder weitere Bankverbindungen ergänzen lassen. Dies wird allerdings nicht in der Startphase, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein – aktuell kommuniziert das Register keine Bankverbindungen. Unter "Fragen und Antworten" heißt es hierzu auf der Website zum Zuwendungsempfängerregister: "Alle im Zuwendungsempfängerregister gespeicherten Organisationen erhalten in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit, Kontoverbindungen anzugeben, zu ändern und zu löschen."

 

Was ist sonst noch wichtig?

  • Das Zuwendungsempfängerregister besitzt keinen öffentlichen Glauben (Publizität), es garantiert also keine Richtigkeit der Angaben, zum Beispiel in Bezug auf Spendenempfangsberechtigung und Steuerbefreiung – ein eklatanter Unterschied etwa zum Vereins- und Handelsregister.
  • Das Register wird sukzessive ergänzt – der Zeitplan dafür ist nicht bekannt.
  • Das neue Register will zudem einen Transfer von Mitteln ins Auslanderleichtern, weswegen sich auch ausländische Körperschaften mit Sitz im EU-/EWR-Ausland eintragen lassen können. Die Meldung erfolgt direkt über das BZSt.

Das Zuwendungsempfängerregister ist ganz neu – vieles ist derzeit im Prozess, Fragen müssen von der Verwaltung noch beantwortet und Praxiserfahrungen gesammelt werden.

 

Kontakt

Sie haben Fragen zum Zuwendungsempfängerregister?
Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen gerne 
zur Seite und informieren Sie.

Kristin Dörnemann (Foto: Sven Lorenz)

Kristin Dörnemann

ist Teamassistentin für die Bereiche "Recht und Steuern" sowie "Consulting".

T 0201 8401-308

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Podcast-Teaser

Die Registerpflichten von Stiftungen und anderen gemeinnützigen Organisationen waren Thema der Folge 175 des FreitagsPodcasts von stiftungsmarktplatz.eu. Im Gespräch mit Tobias Karow informierte DSZ-Jurist Mattheo Ens anlässlich der Freischaltung des Zuwendungsempfängerregisters über alles, was Stiftungen jetzt dazu wissen müssen.