Das Stiftungsvermögen ist neben dem Stiftungszweck der zentrale Baustein einer Stiftung. Die Art und Weise der Nutzung des Stiftungsvermögens bestimmt die Parameter für die Handlungsfähigkeit der Stiftung im Hinblick auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks. Die aktuell immer noch fortbestehende Ertragskrise der Stiftungen aufgrund der nunmehr bereits seit fast fünfzehn Jahre andauernden Niedrigzinsphase war auch im Hinblick auf die Reform des Stiftungsrechts ein wichtiger Gesichtspunkt.
Mit der zum 1. Juli 2023 in Kraft tretenden Stiftungsrechtsreform werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zahlreiche Neuregelungen zum Stiftungsvermögen geschaffen. Gänzlich neu sind die zentralen Regelungen zum Stiftungsvermögen in den §§ 83b und § 83c BGBneu. Darüber hinaus wird das Stiftungsvermögen in seinem neuen Verständnis auch in weiteren Bestimmungen behandelt, insbesondere in den §§ 81 Abs. 1 und § 82a BGBneu. Die Neuregelungen dienen der Klärung bislang unbestimmter Sachverhalte oder sollen der Verbesserung der Handlungsmöglichkeiten rechtsfähiger Stiftungen dienen. Letzteres ist leider nicht in jedem Fall gelungen.