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Ein Tochterunternehmen des Stifterverbandes

Wer jetzt nicht handelt, kann unangenehm überrascht werden

Die Stiftungsrechtsreform bringt nicht nur Erleichterungen: Zur Vorbereitung auf das Inkrafttreten am 1. Juli 2023 rät Benjamin Weber von den Deutschen Stiftungsanwälten den Stiftungen, einen Blick in die Satzung zu werfen.

Im Juni 2021 hat der Gesetzgeber auf den letzten Metern der vergangenen Legislaturperiode die lang ersehnte Stiftungsrechtsreform umgesetzt. Die beschlossenen Änderungen sind ab dem 1. Juli 2023 zwingendes Recht. Aber was bedeutet die Stiftungsrechtsreform für Familien-, Allgemeinwohl- oder sog. Allzweckstiftungen des Bürgerlichen Rechts bereits heute?

Durch den relativ langen Übergangszeitraum von über zwei Jahren wollte der Gesetzgeber bestehenden Stiftungen die Möglichkeit geben, sich auf das neue Recht einzustellen. Das neue Stiftungsrecht bringt eine Reihe von Erleichterungen, aber auch Verschärfungen mit sich. Im letzteren Fall sollten Stiftungsvorstände prüfen (lassen), ob diese Verschärfungen im Einklang mit dem ursprünglichen Stifterwillen stehen oder nicht. Soweit dies nicht der Fall ist, sollte die aktuelle Satzung unter den Voraussetzungen des aktuellen (Landes-)Stiftungsrechts dahingehend angepasst werden, dass auch nach dem 1. Juli 2023 vorrangig der Wille des Stifters zur Entfaltung kommt und nicht der (möglicherweise abweichende) Wille des Gesetzgebers.

Dieser sieht künftig eine Drei-Stufen-Prüfung für Satzungsänderungen vor. Zweckänderungen oder die Umwandlung in einer Verbrauchsstiftung sollen nur unter der Voraussetzung erlaubt sein, dass "der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann". Auf der zweiten Stufe sollen die sogenannten prägenden Bestimmungen in der Stiftungssatzung nur dann geändert werden können, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Auf der dritten und letzten Stufe sollen Satzungsänderungen möglich sein, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.

Der Gesetzgeber stellt gleichzeitig klar, dass diese Voraussetzungen abweichend, das heißt gegebenenfalls erleichternd in der Stiftungssatzung geregelt werden können. Insbesondere in Nordrhein-Westfalen sind Satzungsänderungen bis zum 1. Juli 2023 noch ohne Genehmigung der Stiftungsbehörden zulässig, soweit diese nicht die Organisation oder den Stiftungszweck betreffen. Ab dem 1. Juli 2023 unterliegt dagegen jede (kleinste) Satzungsänderung dem Genehmigungsvorbehalt der Stiftungsbehörde.

Vor diesem und dem Hintergrund der bereits am 29. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gemeinnützigkeitsrechtsreform sollten (steuerbegünstigte) Stiftungen des bürgerlichen Rechts ihre aktuelle Stiftungssatzung aufmerksam lesen und gegebenenfalls anpassen, um nicht von der neuen Rechtslage unangenehm überrascht zu werden.

 

Kontakt

Bei Fragen zur Stiftungsrechtsreform berät Sie gerne:

Benjamin Weber (Foto: Sven Lorenz)

Benjamin Weber

ist Rechtsanwalt bei den Deutschen Stiftungsanwälten.

T 0201 8401-120

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