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Ein Tochterunternehmen des Stifterverbandes

Steuerliche Erleichterungen für vom Ukraine-Krieg Betroffene. Reicht das aus? Nein!

Dieser Meinung ist Benjamin Weber von den DSZ Rechtsanwälten. Im Newsletter der Deutschen Stiftungsakademie hat er in der Rubrik "Standpunkt Stiftung" den folgenden Meinungsbeitrag veröffentlicht.

Mitte März 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem sogenannten Katastrophenerlass Erleichterungen bekannt gegeben, die es insbesondere steuerbegünstigten Körperschaften ermöglichen sollen, den vom Ukraine-Krieg Betroffenen Hilfe zu leisten. Hierbei nutzt das BMF die steuerlichen Maßnahmen, die bereits während der Corona-Krise und zuletzt bei der Flutkatastrophe kurzfristige Erleichterungen geschaffen haben. Der eigentlichen Herausforderung, die sich in dem aktuellen grenzüberschreitenden Szenario stellt, begegnet das BMF in seinem Schreiben leider nicht. An drei Stellen wünscht sich der Autor mehr Großzügigkeit.

1. Erleichterter Spendennachweis greift zu kurz
In Bezug auf den durch das BMF-Schreiben ermöglichten vereinfachten Spendennachweis ist anzumerken, dass das BMF hier lediglich von den in § 50 EStDV bereits bestehenden Möglichkeiten Gebrauch macht. So ist es in Übereinstimmung mit § 50 Abs. 4 EStDV grundsätzlich nicht möglich, Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften zugunsten der vom Ukraine-Krieg Betroffener von über 300 Euro lediglich mit einem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts nachzuweisen. In den Genuss dieser erleichterten Zuwendungsnachweise kommen nur Spenderinnen und Spender, die ihre Zuwendung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder einen inländischen amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen leisten.

Hierdurch werden die Möglichkeiten von steuerbegünstigten Körperschaften, die im Ukraine-Krieg kurzfristig Hilfe leisten, gegenüber den vorgenannten, begünstigten Körperschaften unnötig eingeschränkt. Denn für diese verbleibt der "normale" administrative Aufwand für Spenden über 300 Euro trotz der außergewöhnlichen Kriegs-Situation.
 

2. Die Förderung satzungsfremder Zwecke wird gemeinnützigkeitsrechtlich ausnahmsweise erlaubt – bleibt aber stiftungsrechtlich nicht zulässig.
Die Möglichkeit für steuerbegünstigte Körperschaften, entgegen ihren originären Satzungszwecken über für den Ukraine-Krieg eingeworbene Spendenmittel oder bisher nicht verplante Mittel beispielsweise auf dem Wege der Mildtätigkeit unmittelbar satzungsfremde Hilfe zu leisten, ist begrüßenswert.

An dieser Stelle zeigt sich wieder einmal deutlich, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft durch den Grundsatz der Selbstlosigkeit bei der unmittelbaren (operativen) Zweckverwirklichung stärkeren Einschränkungen unterliegt, als wenn sie anderen steuerbegünstigten Körperschaften institutionell über § 58 Nr. 1 AO Geld- oder Sachmittel zur Verfügung stellt. Denn nach der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts zum 29. Dezember 2020 müssen die Zwecke der hingebenden und der empfangenden Körperschaft nicht (mehr) identisch sein.

Hierbei sei noch der Hinweis erlaubt, dass insbesondere bei steuerbegünstigten Stiftungen von dieser steuerlichen Erleichterung nur insoweit Gebrauch gemacht werden kann, soweit sich dies im Rahmen des in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillens hält. Entsprechend bleibt Vorständen steuerbegünstigter Stiftungen die Obliegenheit, die jeweilige Hilfsmaßnahme stiftungsrechtlich an der Stiftungssatzung zu messen. Was also gemeinnützigkeitsrechtlich ausnahmsweise erlaubt ist, ist nicht gleichzeitig stiftungsrechtlich zulässig. Zu begrüßen wäre es hier, wenn die Landesstiftungsbehörden in solchen Katastrophenfällen mit der gleichen Geschwindigkeit wie das BMF hilfsbereiten (ehrenamtlichen) Stiftungsvorständen mit Veröffentlichungen einen rechtssicheren Rahmen vorgeben würden, was jetzt im Rahmen des Stifterwillens für rechtsfähige steuerbegünstigte Stiftungen bürgerlichen Rechts möglich ist und was nicht.
 

3. Unterstützung im Ausland in der Praxis schwer umsetzbar
Leider sieht das BMF bisher keine Erleichterungen für Zuwendungen steuerbegünstigter Körperschaften aus Deutschland an NGOs in der Ukraine oder deren Nachbarländer vor, um so die Folgen des Krieges vor Ort abzumildern.

Zwar soll auch die Weitergabe von Geld- oder Sachmitteln an Körperschaften im Ausland möglich sein, allerdings muss in diesen Fällen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen werden. Wie soll das aus einem Kriegsgebiet in der Praxis erfolgen?

Daher wäre es notwendig, wenn das BMF kurzfristig eine Liste ausländischer Körperschaften in der Ukraine und ihren Nachbarländern veröffentlichen würde, bei denen der steuerbegünstigte Mitteleinsatz (im Sinne des Gedankens des § 58a AO) unterstellt werden kann. Dies könnte bereits heute für einen Testlauf des zum 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Zuwendungsempfängerregisters genutzt werden.

 

Benjamin Weber (Foto: Sven Lorenz)
Foto: Sven Lorenz

Rechtsanwalt Benjamin Weber
ist seit 2018 in der DSZ – Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aktiv. Zuvor war er mehrere Jahre in den Bereichen des Steuerverfahrensrechts sowie der Vermögensnachfolge in Ernst & Young-Gesellschaften in Düsseldorf und Essen als Rechtsanwalt beratend tätig. Er ist Vorstandsmitglied einer Kunst und Kultur fördernden Stiftung.

 

Der Meinungsbeitrag von Rechtsanwalt Benjamin Weber (DSZ Rechtsanwälte) ist zuerst im Newsletter der Deutschen Stiftungsakademie (DSA) erschienen, der regelmäßig über anstehende Seminare und Lehrgänge informiert. Die DSA ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft mit seinem Deutschen Stiftungszentrum. Seit ihrer Gründung 1998 hat sich die DSA als Weiterbildungsakademie im Bereich stiftungsrelevanter Themen bundesweit etabliert.