Ein Überblick über die Transparenzpflichten des EU AI Act für Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen
Stand: 10. August 2026
Stand: 10. August 2026
Künstliche Intelligenz ist längst im Arbeitsalltag gemeinnütziger Organisationen angekommen. KI-Anwendungen werden etwa für den Entwurf von Förderanträgen genutzt, helfen bei Social Media-Beiträgen und Pressemitteilungen oder unterstützen bei Bildern und Videos sowie beim Chatbot auf der Website.
Mit den seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzpflichten des EU AI Act müssen Organisationen jedoch stärker darauf achten, wann der Einsatz künstlicher Intelligenz gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden muss. Anders als häufig dargestellt, begründet der AI Act jedoch keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für sämtliche KI-generierten Inhalte. Vielmehr gelten die Transparenzpflichten nur für bestimmte, gesetzlich definierte Fallgruppen.
Für Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen ist Transparenz ohnehin ein wesentlicher Bestandteil guter Governance, weil es das Vertrauen der Öffentlichkeit in sie stärkt. Die neuen gesetzlichen Vorgaben ergänzen daher bestehende Anforderungen an verantwortungsvolles Handeln.
Der AI Act verfolgt einen risikobasierten Regulierungsansatz. Je größer die möglichen Auswirkungen eines KI-Systems auf die Rechte und Interessen von Menschen sind, desto umfangreicher fallen die gesetzlichen Anforderungen aus. Die Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act sollen insbesondere verhindern, dass Menschen über die Herkunft oder Echtheit von Inhalten getäuscht werden. Ziel ist nicht, den Einsatz künstlicher Intelligenz zu erschweren, sondern deren Nutzung nachvollziehbar und vertrauenswürdig zu gestalten.
Für Non-Profit-Organisationen bedeutet dies, dass nicht jede Nutzung von ChatGPT oder vergleichbaren Anwendungen automatisch eine Kennzeichnungspflicht auslöst.
1. KI-Systeme mit unmittelbarer Kommunikation
Setzt eine Organisation einen KI-gestützten Chatbot oder virtuellen Assistenten auf ihrer Website ein, müssen Nutzer grundsätzlich erkennen können, dass sie mit einer künstlichen Intelligenz kommunizieren. Ein entsprechender Hinweis kann beispielsweise lauten: "Sie kommunizieren mit einem KI-gestützten Assistenten." Dies betrifft insbesondere Beratungsangebote, Informationsportale oder digitale Serviceangebote gemeinnütziger Organisationen.
2. Deepfakes und synthetische Medien
Werden Bilder, Videos oder Audiodateien künstlich erzeugt oder wesentlich verändert und könnten sie den Eindruck erwecken, reale Ereignisse oder Personen authentisch abzubilden, müssen sie eindeutig als KI-generiert gekennzeichnet werden. Für gemeinnützige Organisationen kann dies beispielsweise relevant sein bei
● Kampagnen- und Spendenvideos,
● KI-generierten Fotografien von vermeintlichen Projektteilnehmenden,
● synthetisch erzeugten Sprecherstimmen,
● realistisch wirkenden Bildern aus Krisengebieten.
Die Kennzeichnung muss klar und für die angesprochenen Personen leicht erkennbar sein. Geeignete Formulierungen können etwa sein:
● "Dieses Video enthält KI-generierte Inhalte."
● "Dieses Bild wurde mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz erstellt."
● "Die dargestellte Stimme wurde mit KI erzeugt."
3. KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
Eine weitere Transparenzpflicht betrifft KI-generierte Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Allerdings enthält der AI Act eine wichtige Ausnahme: Wird ein Text vor seiner Veröffentlichung von einer natürlichen Person redaktionell überprüft, bearbeitet und die Verantwortung für den Inhalt übernommen, besteht regelmäßig keine Kennzeichnungspflicht. Gerade diese Ausnahme dürfte für gemeinnützige Organisationen erhebliche praktische Bedeutung haben. Werden etwa Pressemitteilungen, Stellungnahmen, Positionspapiere, Newsletter oder
Informationsbroschüren mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend sorgfältig redaktionell geprüft, greift die Transparenzpflicht häufig nicht ein.
Was bedeutet "redaktionelle Kontrolle"?
Die bloße Rechtschreibkorrektur genügt hierfür nicht. Vielmehr sollte eine verantwortliche Person den Inhalt
fachlich prüfen, sachlich bewerten, erforderlichenfalls überarbeiten und die Verantwortung für die Veröffentlichung übernehmen. Gerade bei Organisationen mit hauptamtlicher Geschäftsführung oder Pressestelle dürfte diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt werden.
Beispiel 1: Spendenkampagne
Mithilfe eines Bildgenerators wird ein fotorealistisches Bild eines hungernden Kindes erstellt, das tatsächlich nicht existiert. Hier wird regelmäßig eine Kennzeichnung erforderlich sein.
Beispiel 2: Förderantrag
Der erste Entwurf eines Förderantrags wird mit ChatGPT erstellt und anschließend durch die Projektleitung vollständig überarbeitet. Eine Kennzeichnungspflicht besteht hierfür grundsätzlich nicht.
Beispiel 3: Chatbot
Ein Verein beantwortet häufige Fragen über einen KI-Assistenten. Die Nutzer müssen erkennen können, dass sie nicht mit einer natürlichen Person kommunizieren.
Beispiel 4: Jahresbericht
Ein Jahresbericht wird mit Unterstützung künstlicher Intelligenz formuliert, anschließend aber vollständig redaktionell bearbeitet. Eine Kennzeichnungspflicht wird regelmäßig nicht bestehen.
Vorstände und Geschäftsführungen sollten den AI Act zum Anlass nehmen, interne Prozesse zum Umgang mit künstlicher Intelligenz einzuführen. Empfehlenswert sind insbesondere:
● eine organisationsweite KI-Richtlinie,
● die Benennung verantwortlicher Ansprechpartner,
● Dokumentationspflichten für den KI-Einsatz,
● verbindliche Freigabeprozesse für Veröffentlichungen,
● Schulungen für Mitarbeitende und Ehrenamtliche,
● regelmäßige Überprüfung der eingesetzten KI-Systeme.
Bereits vorhandene Datenschutz- und Compliance-Strukturen lassen sich hierfür regelmäßig sinnvoll nutzen.
Gemeinnützige Organisationen leben von Glaubwürdigkeit. Selbst wenn im Einzelfall keine gesetzliche Kennzeichnungspflicht besteht, kann ein freiwilliger Hinweis auf den Einsatz künstlicher Intelligenz das Vertrauen von Spendern, Fördermittelgebern und Kooperationspartnern stärken. Insbesondere bei emotionalen Kampagnen oder öffentlichkeitswirksamen Projekten empfiehlt sich daher eine transparente Kommunikation über den Einsatz von KI.
Mit den seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzpflichten des AI Act beginnt eine neue Phase der KI-Regulierung in Europa. Für gemeinnützige Organisationen bedeutet dies jedoch keinen generellen Kennzeichnungszwang. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Zusammenhang künstliche Intelligenz eingesetzt wird und ob einer der gesetzlich geregelten Transparenztatbestände erfüllt ist.
Organisationen sollten ihre Kommunikationsprozesse überprüfen, interne KI-Governance-Strukturen etablieren und Mitarbeitende sensibilisieren. Wer den Einsatz künstlicher Intelligenz transparent und verantwortungsvoll gestaltet, erfüllt nicht nur die gesetzlichen Anforderungen, sondern stärkt zugleich die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in die eigene Organisation.
leitet den Bereich "Recht" im Deutschen Stiftungszentrum sowie das DSZ-Regionalbüro Hamburg und ist Rechtsanwältin im "Consulting".
T 040 806099-584