Anwendungserlass zur Abgabenordnung: Was ändert sich für Stiftungen?

Anwendungserlass zur Abgabenordnung: Was ändert sich für Stiftungen?

Mit Schreiben vom 2. Juli 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) an verschiedenen Stellen überarbeitet. Der AEAO ist eine Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung und dient der praktischen Auslegung und Umsetzung der Abgabenordnung (AO). Die AO bildet die zentrale gesetzliche Grundlage des Steuerverfahrensrechts. Für gemeinnützige Organisationen sind die aktuellen Änderungen besonders relevant. Die Anpassungen betreffen verschiedene Bereiche des Gemeinnützigkeitsrechts und wirken sich damit auch auf gemeinnützige Stiftungen, Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften aus. Die Änderungen gelten mit sofortiger Wirkung und sind damit unmittelbar für die Praxis relevant. Das Deutsche Stiftungszentrum hat eine Auswahl der wichtigsten Änderungen zusammengestellt.
 

9. Juli 2026


Kinderbetreuungseinrichtungen und die Förderung der Allgemeinheit, zu § 52 AO

Konkretisiert werden die Voraussetzungen, unter denen Kinderbetreuungseinrichtungen als gemeinnützig anerkannt werden können. Künftig gilt: Mindestens 25 Prozent der Betreuungsplätze müssen für Kinder zur Verfügung stehen, die nicht Kinder von Beschäftigten der Vertragspartner/in des Trägers/der Trägerin sind. Wird diese Quote nicht erreicht, scheidet die Förderung der Allgemeinheit und damit eine Gemeinnützigkeit aus. 

Was ist zu tun? Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen sollten die Vergabe ihrer Betreuungsplätze und ggf. auch ihre Satzungen überprüfen.

 

Förderung des demokratischen Staatswesens, zu § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO

Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben die Klarstellungen, dass "der Begriff des demokratischen Staatswesens in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 Halbsatz 1 AO […] unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien der bundesstaatlichen Verfassung in Art. 20 GG zu ermitteln [ist] (BFH-Urteil vom 12.12.2024, V R 28/23, BStBl 2025 II S. 431)."

Eine Förderung des demokratischen Staatswesens ist also nur erfüllt, wenn die Fördermaßnahmen im Einklang mit den in Art. 20 Grundgesetz verankerten Staatsstrukturprinzipien stehen. Hierzu zählen das Demokratie-, Rechtsstaats-, Sozialstaats-, Bundesstaats- und Republikprinzip.

Was ist zu tun? Gemeinnützige Organisationen mit Projekten zum Beispiel im Bereich Demokratiebildung oder politischer Bildung sollten prüfen, ob ihre Tätigkeit mit diesen verfassungsrechtlichen Grundprinzipien in Einklang steht.

 

Mildtätigkeit und Unterstützung von Personen in Notlagen, zu § 53 Abs. 3 AO

Mildtätige Zwecke verfolgt eine Körperschaft u.a. dann, wenn sie Personen selbstlos unterstützt, die aufgrund besonderer Umstände in eine Notlage geraten sind. Katastrophenereignisse können zum Beispiel eine solche Notlage sein.

Erhalten die betroffenen Personen (finanzielle) Hilfeleitungen von Dritten, sind sie hilfebedürftig, bis ihnen die Mittel tatsächlich zufließen (verzögerte Leistung von Dritter Seite und Überbrückungszeitraum).

Für diesen Überbrückungszeitraum zwischen Schadenseintritt und Zahlung durch Dritte dürfen steuerbegünstigte Körperschaften Unterstützung leisten. Möglich sind insbesondere die Gewährung zinsloser Darlehen oder unentgeltliche Nutzungsüberlassungen. Neu ist, dass die Körperschaft ihre Unterstützungsleistungen künftig unter die Bedingung stellen kann, dass diese später mit den Ansprüchen des Hilfebedürftigen gegenüber Dritten verrechnet werden.

 

Neue Regeln zum Verlustausgleich, zu § 55 AO

Besondere Bedeutung haben die Änderungen im Anwendungserlass zur Selbstlosigkeit des § 55 AO. Der Grundsatz bleibt unverändert: Die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Das gilt auch für Gewinne aus Zweckbetrieben, steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Vermögensverwaltung. Nicht erlaubt ist der Verlustausgleich aus steuerbegünstigten Mitteln. Das BMF-Schreiben schafft an dieser Stelle Rechtssicherheit. Es benennt Fallgruppen, in denen ein Verlustausgleich aus dem steuerbegünstigten Bereich ausnahmsweise unschädlich sein kann.
 

  • 6-Jahresausgleich aus früheren Gewinnen
    Hat der steuerbegünstigte Bereich in den vorangegangenen sechs Jahren Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung erhalten, die mindestens so hoch sind wie der aktuelle Verlust, kann ein Verlustausgleich als Rückgabe früherer Gewinnabführungen angesehen werden. In diesem Fall wird der Verlustausgleich regelmäßig nicht beanstandet. Beispiel: Eine gemeinnützige Stiftung betreibt ein Kunstmuseum (Förderung von Kunst und Kultur). Im Eingangsbereich gibt es einen Museumsshop. In den Jahren 2020 bis 2026 wurden 20.000 Euro Gewinne aus dem Shop in den ideellen Bereich abgeführt. Im Jahr 2027 ergibt sich für den Museumsshop ein Verlust in Höhe von 15.000 Euro. Hier besteht nun die Möglichkeit, diese Verluste aus der ideellen Sphäre auszugleichen und den Ausgleich als Rückgabe früherer Gewinne zu qualifizieren.
     
  • Abschreibungsbedingte Buchverluste
    Entsteht ein Verlust im nicht steuerbegünstigten Bereich aufgrund von Abschreibungen, kann dessen Ausgleich unschädlich sein. Voraussetzung dafür ist, dass der tatsächliche Wert des Wirtschaftsguts (Teilwert) über dem Buchwert liegt. Dieses muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
     
  • Bessere Kapazitätsauslastung
    Ebenfalls begünstigt sind Fälle, in denen Wirtschaftsgüter, Personal oder andere Ressourcen sowohl im steuerbegünstigten als auch im steuerpflichtigen Bereich aufgrund einer besseren Kapazitätsauslastung genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter ursprünglich für die steuerbegünstigten Zwecke angeschafft wurden und für die Nutzung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung marktübliche Entgelte vereinbart und tatsächlich gezahlt werden.
     
  • Wirtschaftlich vertretbare Entscheidungen (Ex-ante-Betrachtung)
    Im BMF-Schreiben hervorgehoben wird außerdem die sog. Ex-ante-Betrachtung. Gibt es nach den bisher genannten Verlustausgleichsmöglichkeiten noch einen verbleibenden Verlust, kann dieser unschädlich ausgeglichen werden, wenn die zugrunde liegende Entscheidung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruhte und aus kaufmännischer Sicht vertretbar war. In diesen Fällen muss der ausgeglichene Verlust grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Verlustjahres wieder in den steuerbegünstigten Bereich zurückgeführt werden. Für Anlaufverluste neu gegründeter wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe sieht der AEAO eine weitere Erleichterung vor: Verluste in den ersten drei Jahren gelten regelmäßig als wirtschaftlich vertretbar. Die Rückführung soll dann grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Ende des letzten Verlustjahres erfolgen.
     

Was ist zu tun? Für gemeinnützige Organisationen kann es jetzt sinnvoll sein, die Verlustausgleichsmöglichkeiten im Blick zu behalten. Wichtig ist, dass die Verluste und Verlustausgleiche ordentlich dokumentiert werden. Angepasst werden im Anwendungserlass außerdem die Beträge der jährlichen Einnahmen, ab denen die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt. Dies ist Folge der Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetz 2026.

Siehe auch Steueränderungsgesetz: Was ist neu für Stiftungen & Vereine?

 

Zusammenwirken mit anderen Körperschaften, zu § 57 AO

Das BMF hält im aktuellen Schreiben weiterhin am "doppelten Satzungserfordernis" fest. Eine Beteiligung an einer Körperschaft ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nur der ideellen Sphäre zuzuordnen, wenn die die Körperschaft selbst steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht.

 

Beteiligungen und arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften im Rahmen von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, zu § 64 AO

Das BMF hat die Erläuterungen zu § 64 AO an mehreren Stellen überarbeitet. Hält eine steuerbegünstigte Körperschaft Anteile an einer ebenfalls steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft, kann diese Beteiligung dem ideellen Bereich zugeordnet werden. Voraussetzung ist, dass die steuerbegünstigten Zwecke der Beteiligungsgesellschaft in den eigenen steuerbegünstigten Zwecken der beteiligten Körperschaft enthalten sind. Die Einnahmen aus der Beteiligung gelten nicht als Einnahmen der Vermögensverwaltung, sondern werden dem ideellen Bereich zugerechnet.

Darüber hinaus wurde der AEAO hinsichtlich arbeitstherapeutischer Beschäftigungsgesellschaften aktualisiert und an die aktuelle BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 18.08.2022, V R 49/19, BStBl 2023 II S. 298) angepasst. Danach können Dienstleistungen oder Warenverkäufe als Zweckbetrieb anzusehen sein, wenn sie ausschließlich das Ergebnis arbeitstherapeutischer Maßnahmen sind. Voraussetzung ist außerdem, dass die Teilnahme am allgemeinen Marktgeschehen den Umfang nicht überschreitet, der für die Durchführung der Integrationsarbeit erforderlich ist. 

Was ist zu tun? Arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften sollten ihre Tätigkeiten daraufhin überprüfen, ob die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs weiterhin erfüllt werden. Insbesondere sollte dokumentiert werden, dass die angebotenen Leistungen unmittelbar der integrativen Zielsetzung dienen und die Marktteilnahme den hierfür erforderlichen Umfang nicht überschreitet. Angepasst im Anwendungserlass werden außerdem die Beträge der jährlichen Einnahmen, ab denen einen Steuerpflicht im Zweckbetreib entsteht. Dieses ist Folge der Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetz 2026.

Siehe auch Steueränderungsgesetz: Was ist neu für Stiftungen & Vereine?
 

Wettbewerbsschutz bei Zweckbetrieben, zu § 65 Abs. 3 AO

Die Änderungen des AEAO zu § 65 AO betreffen den Wettbewerbsschutz. Danach darf ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht in größerem Umfang mit nicht begünstigten Unternehmen derselben oder ähnlicher Art in Wettbewerb treten, als dies zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Das BMF-Schreiben konkretisiert, dass im ersten Schritt zu prüfen ist, ob überhaupt ein tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb zum Zweckbetrieb vorliegt. Dabei sind die konkreten sachlichen, räumlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, lokale und regionale Unterschiede und der Kund*innenkreis zu berücksichtigen. Erst wenn auf dieser Grundlage ein tatsächlicher oder zumindest relevanter potenzieller Wettbewerb festgestellt werden kann, stellt sich die Frage nach der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Tätigkeit.

Im zweiten Schritt wäre dann zu prüfen, ob dieser Wettbewerb zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Die Prüfung erfolgt einzelfallabhängig. Es erfolgt eine Abwägung zwischen dem Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb und dem Interesse an der steuerlich begünstigten Förderung gemeinnütziger Zwecke in den Vordergrund.

Was ist zu tun? Gemeinnützige Organisationen sollten bei ihren Zweckbetrieben sorgfältig dokumentieren, warum und in welchem Umfang eine Marktteilnahme für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke erforderlich ist. Es empfiehlt sich die Wettbewerbssituation und die Unvermeidbarkeit der Marktteilnahme frühzeitig zu dokumentieren, um die Anerkennung als Zweckbetrieb gegenüber der Finanzverwaltung belegen zu können.

 

Weitere Änderungen betreffen den AEAO zu § 51 hinsichtlich der Gemeinnützigkeit von regionalen Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) von Großvereinen, zu § 56 und den Regelungen zur Ausschließlichkeit und den AEAO zu § 66 und der Leistungserbringung im Rahmen der Wohlfahrtspflege an nicht hilfebedürftige Personen.

Angepasst werden im Anwendungserlass zu § 67 a AO außerdem die Beträge der jährlichen Einnahmen, ab denen Zweckbetrieb entsteht. Dieses ist Folge der Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetz 2026.

 

Fazit

Die Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung durch das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2026 schaffen an zahlreichen Stellen Klarheit zu zentralen Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts – insbesondere durch die Konkretisierungen zum Umgang mit Verlusten, zur Einordnung von Beteiligungen sowie zu den Voraussetzungen von Zweckbetrieben.
 

Für gemeinnützige Organisationen bringen die Neuerungen mehr Rechtssicherheit und zusätzlichen Gestaltungsspielraum. Die Finanzverwaltung gibt ihre sehr restriktiven Positionen, beispielweise mit der Wettbewerbsprüfung, zum Teil auf. 
Zugleich wird an Grundsätzen festgehalten. Das "doppelte Satzungserfordernis" und der Umgang mit Verlusten wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe sind Beispiele für die weiterhin hohen formellen Anforderungen im Gemeinnützigkeitsrecht.
 

Für viele Organisationen werden in Zukunft sorgfältigere Dokumentation erforderlich sein, um die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben nachweisen zu können.